(ip/pp) Hinsichtlich Vollstreckung bei einer gescheiterte Tilgung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg jetzt zu entscheiden. Die Parteien stritten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschuldbestellungsurkunden. Die Klägerin des Verfahrens hatte durch notarielle Urkunden zu Gunsten der beklagten Bank auf das ihr gehörende Grundstück zwei Grundschulden über 50.000,- Euro und 17.500 Euro bestellt. Mit formularmäßiger Zweckerklärung vereinbarten die Parteien, dass die beiden Grundschulden als Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit dem Schuldner dienen. Im Falle eines Inhaberwechsels seiner Firma sollten die Grundschulden auch zur Sicherung aller Forderungen gegen seinen Rechtsnachfolger dienen.

Nachdem der Schuldner zwischenzeitlich verstorben war, übernahm sein Sohn das Unternehmen und wurde persönlicher Schuldner der Beklagten. Im Anschluss verwendete die Beklagte in Absprache mit dem Schuldner eine fällige Versicherungsleistung in Höhe von gut 102.000,- Euro zur Rückführung des Darlehens. Begünstigte der Versicherung war allerdings die damalige Ehefrau des Schuldners. Aufgrund dieser Verrechnung wurde das Forderungskonto auf Null gestellt und dem Darlehensschuldner mitgeteilt, dass die Darlehensforderung getilgt sei. Zwischenzeitlich hatte jedoch die Frau der Verrechnung der Versicherungsleistung auf die Darlehensschuld ihres Ehemannes widersprochen, so dass die Beklagte den Betrag zurückerstatten musste. Das mittlerweile geschlossene Darlehenskonto des Schuldners wurde unter einer neuen Darlehenskontonummer weitergeführt.

Die Beklagte betreibt wegen ihrer Forderung gegen den Sohn die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden der Klägerin.

Das OLG Nürnberg entschied wie folgt: “Die Darlehensforderung besteht fort, wenn ein zur Darlehenstilgung verwendeter Betrag zurückerstattet werden muss. Ein Hindernis für die Vollstreckung aus der zur Sicherung der Darlehensforderung bestellten Grundschuld ergibt sich daraus nicht.”

OLG Nürnberg, Az.: 14 U 1058/08