(ip/pp) Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat sich jetzt in einem aktuellen Urteil zum Verweis auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) geäußert und im Leitsatz zusammengefasst:

„Der bloße Hinweis im Vertrag auf die Regelungen der VOB/B reicht gegenüber einem Auftraggeber, der keine Kenntnis von dem Regelwerk hat, für deren wirksame Einbeziehung auch dann nicht aus, wenn dieser von einem Architekten beraten wird."

Das Gericht entschied damit zugunsten eines Baudienstleisters und verurteilte die Beklagten, an ihn knapp 16.000 Euro nebst Zinsen für zurückgehaltenen Werklohn zu zahlen. In der Urteilsbegründung stellte es fest: „Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Parteien die Regelungen der VOB/B durch die entsprechende Bezugnahme in § 1 Abs. 2 der Vertragsurkunde nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Der bloße Hinweis auf die Regelungen der VOB/B reicht für deren wirksame Einbeziehung im Regelfall nicht aus; eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Parteien - insbesondere der Auftraggeber -Kenntnis von dem Regelwerk haben oder bei Vertragsschluss durch eine fachkundige Person - etwa durch einen Architekten - vertreten werden und eine Kenntnis des Vertreters vom Regelwerk der VOB/B anzunehmen ist".

 

Brandenburgisches OLG, Az.: 12 U 45/06