(ip/pp) Zu den Pflichten des Verwalters gehört auch die Überprüfung des Gebäudes auf Baumängel innerhalb des Laufs der Gewährleistungsfrist – so eine aktuelle Entscheidung des Münchner Oberlandsgerichts (OLG). Dass ein verwaltender Bauträger in besonderem Maße zu Sorgfalt verpflichtet ist, dokumentierten die Münchener Richter in einer deutlichen Entscheidung.?Ein Bauträger hatte nach der Fertigstellung einer Wohnanlage die erste Verwaltung einer Eigentümergemeinschaft übernommen. Damals wurden an einem der Balkone Mängel festgestellt und beseitigt worden. Es wurde allerdings unterlassen, auch die übrigen Balkone zu überprüfen. "Unterlässt er dies, so muss er auch noch nach Jahren mit Schadensersatzansprüchen rechnen", informiert Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse.

Viele Jahre später stellte man jedoch auch hier die gleichen Mängel fest. Darauf forderte die Eigentümergemeinschaft vom Verwalter des Bauträgers die Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe von über 46.000 Euro. Dieser verwehrte sich aber dagegen, dass für die alten Balkone Schadensersatzansprüche in Höhe der eigentlichen Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Nach Ansicht des OLGs hatte er jedoch die notwendige Mängelprüfung versäumt. Ein entdeckter Mangel an einem mehrfach vorhandenen Bauteil müsse sofort Veranlassung zu einer weitergehenden Prüfung geben. Der Verwalter hätte baugleiche weitere Balkone ebenfalls auf das Vorhandensein eines Mangels untersuchen müssen, wenn ein Mangel an einem Balkon gerügt und anerkannt werde.

OLG München,: Az. 32 Wx 79/08