(IP) Hinsichtlich der Befugnis einer Bar zum roten Farbanstrich in vermieteten Räumlichkeiten mit Gewerbemietvertrag entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Leitsatz:

„1. Sofern der Mietvertrag keine Farbwahlklausel enthält, steht es dem Mieter bei der Vermietung von Räumlichkeiten zum Betrieb einer Bar frei, die Räume rot zu streichen.

2. Die mietvertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses führt nicht zu einer Verpflichtung des Mieters, die Wände bei Auszug wieder weiß zu streichen.“

Der Kläger hatte den Beklagten nach Beendigung eines Mietvertrages und Räumung der Mietfläche auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hatte seine Schadensersatzansprüche unter Vorlage von Lichtbildern darauf gestützt, dass der Beklagte die Wände als Bar teilweise mit einem roten Anstrich versehen habe – und diesen nach Auszug nicht ins Weiße zurückgeführt hätte.

OLG Koblenz, Az.: 3 U 1209/14


© immobilienpool.de