(ip/pp) In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ging es um den erforderlich Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung. Der Kläger des betreffenden Falls hatte eine große Eigentumswohnung erworben, die er zunächst zusammen mit seiner Familie selbst bewohnte. Seit seinem Umzug stand die Wohnung jedoch für die Dauer von sechs Jahren leer. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr in diesem Zeitraum machte der Kläger in Bezug auf diese Wohnung, die er auch im betreffenden Jahr zu vermieten beabsichtigt habe, negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von knapp 32 000 DM (Einnahmen 0 DM, abzüglich Werbungskosten wie Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung, Erhaltungsaufwand und sonstige Kosten) geltend. Der Beklagte, das Finanzamt, folgte dem auch im Einspruchsverfahren nicht. Dabei bezog es sich auf ein durch Urteil der Vorinstanz rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, in dem es Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkannt hatte, weil der Kläger die von ihm behauptete Vermietungsabsicht nicht ausreichend nachgewiesen hätte. Seine Klage, mit der der Kläger seine in Vermietungsabsicht durchgeführten Aktivitäten darlegte, blieb erfolglos. Das FG führte in seinem Urteil aus, die Absicht des Klägers zur Fremdvermietung sei auch nach der Beweisaufnahme nicht anhand objektiver Umstände feststellbar. Er habe keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich seine ernsthaften Bemühungen um die Vermietung ersehen ließen. So habe er im Streitjahr lediglich eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt und nur eine Vermietungsanzeige aufgegeben. Weitere Maßnahmen habe der Kläger nicht ergriffen.

Der BFH gab der Vorinstanz Recht:

“1. Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen.

2. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen dienen als Belege (Beweisanzeichen) für die Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.”

BFH, Az.: IX R 1/07