(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig ging es um die Frage, ob eine Vereinsgründung mit dem Zweck der Wohnungsvermietung möglich ist. Der bewusste Verein soll mit Hilfe einer Bank 27 Wohnungen kaufen und sie vermieten. Grund der Vereinsgründung war, dass die Mitglieder mit der bisherigen Verwaltung durch eine Wohnungsgenossenschaft - die zudem in Insolvenz gefallen war - schlechte Erfahrungen gemacht hatten. Es sollten bei Vermietung und Verwaltung keine Gewinne erzielt werden. Auch durfte der Verein Wohnungen ausschließlich an eigene Mitglieder vermieten.

Dem widersprach das OLG. „Nach ... BGB erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Dagegen kann ein Verein mit dem Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dieses Ziel nach ... BGB nur durch staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit erlangen.“

Der Leitsatz fasste zusammen: „Ein Verein mit dem Zweck, 27 Wohnungen zu erwerben und ohne Gewinnerzielungsabsicht an Mitglieder zu vermieten, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.“

OLG Schleswig, AZ: 2 W 28/12

 

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