(ip/pp) Inwieweit der Verkehrswert zur Bestimmung der Wertgrenze für den Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft zum Versteigerungsverfahren herangezogen werden kann, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu entscheiden. Dem Schuldner des Verfahrens gehört eine Eigentumswohnung, über die das Amtsgericht auf Antrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wegen einer persönlichen Forderung von knapp 8.500,- Euro die Zwangsversteigerung angeordnet hatte. Eine weitere Beteiligte trat dem Verfahren wegen dinglicher und persönlicher Ansprüche von knapp 70.000,- Euro bei. Das Amtsgericht setzte den Verkehrswert des Wohnungseigentums auf 54.000 Euro fest. Der Beschluss wurde rechtskräftig.

Darauf hatte die WEG beantragt, ihren Beitritt zu dem Verfahren in der Rangklasse von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG wegen titulierter Hausgeldforderungen aus den Abrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt ca. 2.500,- Euro zuzulassen. Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen, da es an der zur Zwangsversteigerung aus der Rangklasse von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG notwendigen Vorlage des Einheitswertsbescheids fehle. Die sofortige Beschwerde hiergegen ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH entschied in letzter Instanz:

„Dass die von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG für einen Beitritt der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem Zwangsversteigerungsverfahren im Rang von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verlangte Wertgrenze von 3 % des Einheitswerts überschritten ist, kann dadurch bewiesen werden, dass die Forderung wegen der der Beitritt beantragt wird, 3% des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts übersteigt.“

BGH, Az.: V ZB 157/08