(ip/pp) In einer aktuellen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof ging es um das Problem einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei durchgeführte Verhandlung. Die betreffende Klägerin begehrte von den Beklagten die Rückzahlung eines gekündigten Bankdarlehens. Sie hatte vom Insolvenzverwalter einer AG und ihrem Streithelfer angebliche Darlehensforderungen in Höhe von ca. 16,5 Millionen Euro gegen die frühere Beklagte erworben, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegen die ein inzwischen bereits rechtskräftiges Versäumnisurteil über einen Teilbetrag von 4 Millionen Euro ergangen war. In dieser Höhe nahm die Klägerin auch die Beklagten als Gesellschafter in Anspruch. Diese bestritten die betreffende Darlehensschuld, da die Klägerin einen unzutreffenden Anfangssaldo zugrunde gelegt und Zuflüsse aus der Verwertung von Immobilien nicht berücksichtigt habe. Zudem seien die Ansprüche verjährt.

Das Landgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte das landgerichtliche Urteil nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom selben Tag aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht Wiesbaden hatte parallel fast zeitgleich über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet - mit Beschluss einen Tag vor dem Urteil des Berufungsgerichts, der aber erst Wochen später zu den Verfahrensakten gelangt war.

Mit der Revision begehrte die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

„Das Berufungsurteil hat, soweit es den Rechtsstreit mit dem Beklagten ... betrifft, keinen Bestand. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten ... durfte weder eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, noch ein Berufungsurteil ergehen. Das Verfahren war durch diesen Beschluss vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung ... ebenso wie vor der Verkündung des Berufungsurteils am selben Tag nach § 240 ZPO unterbrochen.“

„Ein trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangenes Urteil ist allerdings nicht nichtig, sondern mit den statthaften Rechtsmitteln angreifbar“

Der Leitsatz fasst zusammen: „Ergeht ein Urteil auf eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei durchgeführte Verhandlung hin, so ist es im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, da diese Partei nicht mehr ordnungsgemäß vertreten war, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Gericht bei Erlass des Urteils die Insolvenzeröffnung bekannt war.“

BGH, Az.: XI ZR 519/07