(ip/pp) Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jetzt darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung von Mietverhältnissen zur wirtschaftlichen Verwertung von Wohnraum zulässig ist. Die Beklagten des Verfahrens hatten Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus gemietet, das die Klägerin erworben hatte. Sie beabsichtigte, das 1914 errichtete und stark sanierungsbedürftige Gebäude abzureißen und an selber Stelle ein größeres Gebäude mit sechs Eigentumswohnungen zu errichten - und die dann zu veräußern. Sie erhielt die baurechtliche und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für diesen Abriss sowie die Baugenehmigung für das geplante Vorhaben und kündigte sämtliche Mietverhältnisse.

Das Amtsgericht wies anschließend die Räumungsklagen ab, das nächstinstanzliche Landgericht demgegenüber hatte entschieden, die gemieteten Wohnungen zu räumen. Der Bundesgerichtshof befand darauf letztinstanzlich, dass die Klägerin zur Kündigung der Mietverhältnisse berechtigt gewesen war: “Die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, weil sie von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragen sind. Eine Sanierung würde Investitionen mit hohem Kostenaufwand in das vorhandene reparaturbedürftige Gebäude bei einer verhältnismäßig geringen Restnutzungsdauer erforderlich machen. Durch den bereits genehmigten Neubau wird zudem in erheblichem Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen”, so die obersten Bundesrichter in ihrem Urteil.

BGH, Az.: VIII ZR 07/08