(ip/pp) Um die Rechtmäßigkeit der vertraglich geforderten Pauschalvergütung eines Vertrages in Höhe von 30 % bei Kündigung vor Produktionsbeginn hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm aktuell zu entscheiden. Die Klägerin rügte, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zu beanstanden- und wirksam seien. Ihr stehe deshalb infolge Kündigung der Beklagten die nach Produktionsbeginn anfallende Pauschale von 70 % des Vertragspreises zu. Dass eine derartige Pauschale typischerweise eine unangemessen hohe Vergütung darstelle, habe auch nicht sie auszuräumen, sondern vielmehr die Beklagte zu beweisen. Daran fehle es. Der Klägerin stehe zumindest ein Vergütungsanspruch gemäß konkreter Berechnung der Klägerin nach § 649 BGB zu. Das Landgericht beanstande das Zahlenwerk zu Unrecht. Namentlich die ersparten Aufwendungen seien hinreichend vorgetragen. Die Offenlegung ihrer gesamten Preiskalkulation könne nicht, wie das Landgericht meine, von ihr verlangt werden. Es sei Sache der Beklagten, zu beweisen, dass der Vergütungsanspruch geringer sei.

Die Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigte das angefochtene Urteil und wiederholte ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Das OLG entschied: In der Hauptsache steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch weder in pauschalierter Form gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, noch konkret nach § 649 BGB zu. Ein Zahlungsanspruch aufgrund der an den Zeitpunkt vor Produktionsbeginn anknüpfenden Vergütungspauschale von 30 % des Kaufpreises scheide u. a. aus, da diese Pauschalierung nach § 308 Nr. 7 BGB unangemessen hoch und deshalb unwirksam sei. Formularverwender dürften sich keine unangemessenen Vorteile versprechen lassen. Heranzuziehen sei als Vergleichsmaßstab, was gesetzlich, hier also nach den §§ 651, 649 BGB, typischerweise bei einem vor Produktionsbeginn gekündigten Werklieferungsvertrag der vorliegenden Art an Vergütung geschuldet wäre. Ob insoweit gemäß der allgemeinen Rechtsprechung zum hier anzuwendenden Werk(lieferungs)vertragsrecht eine Pauschalvergütung vor Produktionsbeginn im Bereich von 10 % des Kaufpreises nicht zu beanstanden wäre, um wie hier bereits im Vertragsschluss entstehende allgemeine Aufwendungen und Kosten zur Vertragsbearbeitung, Aufmaßnahme u.s.w. abzugelten, brauche aber nicht vertieft zu werden. Denn jedenfalls gehe die 30%-ige Pauschale derart weit darüber hinaus, dass sie nicht mehr hinzunehmen und, da auch eine geltungserhaltende Reduktion ausscheide, unwirksam sei.

Das OLG entschied: 1. "Die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel zur Höhe einer Pauschalvergütung bei Kündigung eines Vertrages über den Einbau eines Treppenlifts (hier: 30 % des vereinbarten Preises bei Kündigung vor Produktionsbeginn).

2. Kündigt der Besteller den Vertrag nach Ablauf einer vereinbarten Widerrufsfrist, hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Vergütung für mit der Produktion des Treppenlifts verbundene Leistungen, die er vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht hat."

OLG Hamm, Az.: 19 U 34/09