(ip/pp) Mit dem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger einfach einen Titel gegen seinen Schuldner erwirken - so das Portal Anwalt.de in einer aktuellen Meldung. Der Gläubiger beantragt zunächst den Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht. Dieses Verfahren ist in den meisten Bundesländern (z.B. Bayern) bereits zentralisiert. Besonders einfach ist die elektronische Beantragung beim Mahngericht, hier wird ein Internetformular ausgefüllt. So trägt man den Antragsteller und den Antragsgegner ein und kommt schließlich auch dazu, die behauptete Forderung zu bezeichnen - wie das Nürnberger Serviceportal in einem aktuellen Rechtstipp beschreibt.

Mit der Forderungsbezeichnung kann nun ein entscheidender Fehler begangen werden, der die Einfachheit und Schnelligkeit des Verfahrens in Frage stellt. Eine ungenaue und falsche Forderungsbezeichnung kann sowohl die Vollstreckbarkeit des Titels in Frage stellen, als auch wichtige prozessuale Wirkungen, wie die Hemmung der Verjährung durch die Zustellung von Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid. Nach § 690 Abs. 1 ZPO hat der Mahnbescheidsantrag zwingend eine Bezeichnung des Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten.

Die Forderungsbezeichnung ist oft zu ungenau, falsch oder für den Gläubiger besonders schlimm: sie entspricht nicht den Anforderungen einer schwankenden und schwer überschaubaren Rechtsprechung. Der BGH verlangt eine solche Kennzeichnung des Anspruchs, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Antragsgegner (Schuldner) eine Entscheidung über den Widerspruch ermöglicht. So hat der BGH kürzlich entschieden, dass der Verweis auf Rechnungen nicht ausreicht, wenn diese dem Schuldner nicht nachweislich zugegangen sind. Schuldner werden den Zugang der Rechnung meist abstreiten, so dass sich der Gläubiger vor einem schwer lösbaren Problem sieht.

Für den Gläubiger ist die Situation unangenehm. Sollte der Schuldner bereits gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen bzw. gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch, so wurde die Verjährung erst mit der Abgabe an das Streitgericht gehemmt und nicht schon mit der Zustellung des Mahnbescheids.

Im Gerichtsverfahren kann sich dann herausstellen, dass die Verjährung bereits abgelaufen ist, die Klage wird dann wegen Verjährung abgewiesen. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Mahnbescheiden, die kurz vor dem Ablauf der Regelverjährung, also meist kurz vor dem 31.12. eines Jahres beantragt wurden. Im Mietrecht ist für den Vermieter die nur sechs Monate dauernde Verjährungsfrist (läuft ab Rückgabe der Wohnung) nach § 548 BGB besonders gefährlich, denn mit Ablauf dieser sehr kurzen Frist verjähren beispielsweise die Ansprüche aus Schäden an der Mietsache und Schönheitsreparaturen. Weitere vielfältige Bespiele aus anderen Rechtsgebieten, bei denen es sehr auf Ausschlussfristen ankommt, wie dem Versicherungsrecht und dem Kapitalmarktrecht sind denkbar.

Nach Zustellung des Mahnbescheids beträgt die Frist zum Widerspruch 2 Wochen, ebenso wie die Frist zum Einspruch auch 2 Wochen nach dessen Zustellung beträgt.

Der Schuldner sollte ihm zugestellte Mahn- und Vollstreckungsbescheide sorgsam daraufhin prüfen, ob die Forderungsbezeichnung richtig ist und er aus dem Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid ersehen kann, was überhaupt von ihm gefordert wird.

Sollte der Gläubiger aus einen solchen Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, weil der Schuldner den Vollstreckungsbescheid hat rechtskräftig werden lassen, so kann der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid klagen und ihn für unwirksam erklären lassen (sog. Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO) bzw. Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gegen die Zwangsvollstreckung einlegen. Mit einigem Erfolg wird der Schuldner auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, beispielsweise der Forderungspfändung, der Zwangsversteigerung oder die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher beantragen können.

Für Gläubiger bleibt oft nur der Wege, auf eine Klage auszuweichen, wenn die Möglichkeit der hinreichenden Individualisierung der Forderung schwierig ist. Die Klage ist jedoch mit höheren Gerichts- und Anwaltskosten verbunden.

Sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger sind also mit dem Themenkomplex Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid schwierige rechtliche Fragen verbunden. Diese Fragen sind kompetent nur von einem Rechtsanwalt zu beantworten.