(ip/pp) Inwieweit Mieter Anspruch darauf haben, Grundlagen für die Betriebskostenabrechnung selbst einzusehen, war die Fragestellung eines aktuellen Entscheides des Amtsgerichts (AG) Weißwasser.

Im betreffenden Fall waren die durch einen Vermieter vorgelegten Belege nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, um den klagenden Mietern die abschließende Prüfung der Betriebskostenabrechnung, insbesondere der betreffenden Grundsteuer zu ermöglichen. Bei gemischt genutzten Liegenschaften kommt aber nach Rechtssprechung des BGH ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten (hier die Grundsteuer) in Betracht, wenn diese Kosten zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen. Dem Mieter muss insofern ermöglicht werden, die Zusammensetzung der Grundsteuer in Bezug auf die Gewerbeflächen und auf die Wohnraumflächen nachvollziehen zu können.

So fasste das AG das Problem zusammen: „1. Der Mieter hat Anspruch darauf, die Grundlagen für die Betriebskostenabrechnung selbst zu überprüfen. Der Vermieter hat insofern Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Belege zu gewähren.

2. Gewährt der Vermieter eine solche Einsichtnahme nicht, ist der Vermieter zu verurteilen, den Mieter zur Einsichtnahme in die Belege beim Aussteller zu ermächtigen.“

AG Weißwasser/O.L., Az.: 3 C 0102/08