(ip/pp) Die Klägerin eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof verlangte Schadensersatz wegen Vertragsverletzung eines Anwalts. Sie war Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses und hatte die Mieter einer ihrer Wohnungen auf Zahlung von Nebenkosten für einige Jahre in Anspruch genommen. Streitig war u.a., ob die Mieter zur anteiligen Zahlung von Versicherung und Grundsteuer verpflichtet waren. Das Amtsgericht gab ihrer Klage in den genannten Punkten mit der Begründung statt, die Mieter hätten durch jahrelanges widerspruchsloses Zahlen der Umlage einer entsprechenden Änderung des schriftlichen Vertrages zustimmt. Nachdem die Mieter Berufung eingelegt hatten, beauftragte die Klägerin die beklagte Anwaltssozietät mit ihrer Vertretung. Das Berufungsgericht wies die Klage in den fraglichen Punkten ab, da die vorbehaltslosen Zahlungen von Mietern, die auch auf einem Rechtsirrtum hätten beruhen könnten, nicht zu einer Vertragsänderung führten.

Die Beklagte verlangte von der Klägerin darauf die Honorarzahlung. Die Klage wurde in zwei Instanzen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend vertreten, insbesondere vor dem Berufungsgericht nicht auf eine konkrete Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den stillschweigenden Abschluss einer Vereinbarung über zu tragende Nebenkosten durch jahrelange Übung hingewiesen.

So verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von knapp 4.000,- Euro.

Der BGH gab ihr Recht: „ Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und verliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs übersehen hat.“

BGH, Az.: IX ZR 179/07