(ip/pp) Wann die Teilkündigung eines VOB-Vertrages möglich ist, hatte der Bundesgerichtshof aktuell zu entscheiden. Der Kläger hatte als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer GmbH, vom Beklagten aufgrund eines gekündigten Werkvertrages Werklohn für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen sowie Feststellung hinsichtlich der Umsatzsteuer auf den Werklohn für die nicht erbrachten Leistungen begehrt. Der Beklagte hatte die Schuldnerin mit der Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems für sein Bauvorhaben beauftragt. Der Vertrag, in dem die Geltung der VOB/B (2000) vereinbart worden war, gliederte die inhaltlich gleichen Dämmarbeiten in drei Bauabschnitte. Ein verbindlicher Gesamtfertigstellungstermin wurde festgelegt, außerdem enthielten der Bauvertrag und die Leistungsbeschreibung einige als verbindlich bezeichnete Zwischentermine.?Nr. 5 der vom Beklagten gestellten Allgemeinen Vorbemerkungen sah "für den Fall des Verzugs" des Auftragnehmers eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Auftragssumme je Werktag, begrenzt auf maximal 10 % der Gesamtauftragssumme, vor.

Der Beklagte verlängerte zunächst die Fertigstellungsfrist kündigte für den fruchtlosen Ablauf der Frist die Auftragsentziehung an. Darauf verlängerte er sie noch einmal – aber die Arbeiten waren bis zu diesem Termin ebenfalls nicht fertig gestellt. Die Schuldnerin erbrachte in der Folge noch weitere Leistungen für den Bauabschnitt 1, die der Beklagte vorbehaltlos entgegennahm. Dann kündigte der Beklagte aber die Bauabschnitte 2 und 3 wegen Verzugs. Nachdem die Schuldnerin mit Anwaltsschreiben mitgeteilt hatte, dass sie die Kündigung für unwirksam halte, hielt der Beklagte an der teilweisen Auftragsentziehung fest. Daraufhin erklärte die Schuldnerin ihrerseits die Kündigung aus wichtigem Grund. Die Arbeiten am Bauabschnitt 1 waren zu ca. 80 % von der Schuldnerin fertig gestellt worden. In den Bauabschnitten 2 und 3 hatte sie keine Leistungen erbracht.

Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung von ca. 124.000,- Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Der BGH entschied in letzter Instanz: “1. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks stellen grundsätzlich keinen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung dar, auf den die Entziehung des Auftrags nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beschränkt werden kann.

2. Ist der Auftragnehmer nach einer unzulässigen Teilkündigung des Auftraggebers seinerseits zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, kann der Auftraggeber dem sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gemäß § 254 Abs. 1 BGB den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn der Auftragnehmer durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Teilkündigung gegeben hat.

3. Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, so dass die Möglichkeit der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen eröffnet ist, ist § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B nach § 307 BGB unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist.”

BGH, Az.: VII ZR 212/07