(ip/pp) Inwieweit die Wohnqualität einer Wohnungseigentumseinheit durch ein auf einer Sondernutzungsfläche errichtetes Gartenhaus beeinträchtigt werden kann, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Landgericht (LG) München. Die betreffende Eigentümergemeinschaft genehmigte in einer Eigentümerversammlung ein bereits auf einer Sondernutzungsfläche errichtetes, 9 qm große Gartenhaus, das etwa ein Viertel der Gartenfläche einnahm. Die Klägerin erhob fristgerecht Anfechtungsklage, die gesamtheitlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet war. Nach Inaugenscheinnahme wurde festgestellt, dass das Gartenhaus vom Balkon der Klägerin deutlich erkennbar sei und als störend empfunden werden könne. Dennoch wies das Amtsgericht die Klage mit der Begründung ab, eine das Maß des § 14 Nr. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung liege nicht vor. Das Gartenhaus sei in der klägerischen Wohnung nur vom Balkon und vom Esszimmer und auch dort nur teilweise sichtbar. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. In der Berufungsinstanz rügten die Beklagten, die Klage sei bereits unzulässig, da sie gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband eingelegt worden sei.

Das Landgericht gab der Berufung statt:

“1. Eine Anfechtungsklage, die gegen die "Wohnungseigentümergemeinschaft S. (Wohnungseigentümer siehe anliegende Liste)" gerichtet ist, ist auslegungsfähig. Bei der Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage - anders als etwa eine Klage auf Schadensersatz - gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nur gegen die übrigen Eigentümer gerichtet werden kann.

2. Für die Beurteilung der Beeinträchtigung eines Gartenhauses im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens gegen den Genehmigungsbeschluss kommt es nicht darauf an, ob das Gartenhaus für den Kläger sichtbar ist, geschweige denn, von welchem Standort innerhalb seines Sondereigentums aus das Gartenhaus noch zu sehen ist. Entscheidend ist der Blickwinkel von allen Gemeinschafts- und Sondereigentumsflächen aus.”

…”Es ist also noch nicht einmal erforderlich, dass die nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks aus der Wohnung der Klägerin sichtbar ist ... Vielmehr genügt es, dass die bauliche Veränderung der Anlage von außen wahrnehmbar ist”.

LG München I, Az.: 1 S 20283/08