(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um die Frage, ob Bauzeitzinsen bei Überschusseinkünften auch Herstellungskosten sein können. Der Kläger hatte ein Grundstück zum Weiterverkauf erworben und es mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Er vermietete es jedoch, da ihm kurzfristig kein Verkauf möglich war. Er finanzierte alles mit Darlehen. Bei den Finanzierungsaufwendungen für das Mehrfamilienhaus wurden ihm erst nach Jahren die Darlehenszinsen als Werbungskosten anerkannt.

Dagegen richtet sich die Revision des Finanzamtes: Kosten der Geldbeschaffung (Bauzeitzinsen), die bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erwachsen, könnten dann nicht sofort als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich um Herstellungskosten handele.

Der BFH widersprach: Herstellungskosten wären die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Wirtschaftsguts oder seine Erweiterung entstehen. Zinsen für Fremdkapital gehörten nicht zu den Herstellungskosten - wird „das Fremdkapital indes zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet, dürfen die Zinsen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Bauzeitzinsen)“. Daraus folgte der Leitsatz: „Sind Bauzeitzinsen während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten ... abziehbar, können sie ... in die Herstellungskosten des Gebäudes einbezogen werden, wenn das fertig gestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird.“

BFH, AZ: IX R 2/12

 

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