(ip/pp) Hinsichtlich der Gewährleistung bei Spontanbruch von Einscheibensicherheitsglas entschied das Oberlandesgericht Dresden aktuell. Die Klägerinnen bestellten bei der Beklagten auf deren Angebot hin unterschiedlichen Mengen Glaspaneelelemente. Im bewussten Angebot hatte es zur technischen Beschreibung des Aufbaus der Glaspaneele geheissen: "... ESG HST ...". Die ESG-Kennzeichnung stand für Einscheiben-Sicherheitsglas, HST für Heat Soak Test (= Heißlagerungstest, im Folgenden: HLT).

Die Beklagte hatte die Elemente bei einer Streithelferin bestellt, die dies wiederum bei einer weiteren Streithelferin tat, die dann letztlich die Elemente herstellte. Die Klägerin rief die Elemente nach und nach ab, woraufhin die Beklagte die Elemente lieferte. Die gelieferten Elemente wiesen nicht die ESG-Kennzeichnung auf. Die Beklagte erstellte drei Werksbescheinigungen "nach EN 10204/2.1", in denen es hiess: "Es wird bestätigt, dass die Lieferung den Vereinbarungen bei der Bestellung (z.B. Angebot, Auftragsbestätigung) entspricht."

Dann zersprang eines der eingebauten Elemente. Von den Klägerinnen veranlasste Untersuchungen ergaben, dass in dem zersprungenen Element ein Nickelsulfid-Einschluss vorhanden gewesen sein soll. Darauf brach ein weiteres von der Beklagten an die Klägerin geliefertes Glaspaneelelement. Hier war zwischen den Parteien strittig, ob Ursache des Bruchs ein Nickelsulfid-Einschluss war. Die Klägerinnen machten geltend, dass der Heißlagerungstest nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

Das Landgericht stellte - antragsgemäß - fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der, diesen daraus entstanden sei und noch entstehen werde, wenn die - im Einzelnen bezeichneten - Glaspaneelelemente mangelhaft wären. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Die Durchführung des Heißlagerungstest sei zwischen den Parteien vereinbart worden. Außerdem sei die Durchführung nach den maßgeblichen technischen Regeln geschuldet. Die Scheiben wären zum einen deswegen mangelhaft, weil die nach DIN 1249 Teil 12 erforderliche Kennzeichnung "DIN 1249-ESG" fehle. Zum anderen seien die Elemente mangelhaft, weil die Durchführung des Heißlagerungstests nicht nachgewiesen sei. Die Werksbescheinigungen könnten den einzelnen Lieferungen nicht zugeordnet werden. Überdies erfassten die Werksbescheinigungen nicht sämtliche Lieferungen. Der Anspruch der Klägerinnen sei auch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist fünf Jahre betrage.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Sie hielt an der Einrede der Verjährung fest, da sie meinte, es gelte eine sechsmonatige Verjährungsfrist - die Beklagte habe keine Arbeiten an einem Bauwerk vorgenommen. Ihr sei zudem weder ein arglistiges Verschweigen etwaiger Mängel noch ein - dem gleichzusetzendes - Organisationsverschulden anzulasten.

Das OLG entschied:

“1. Ist die Heißlagerung der ESG-Scheiben vereinbart, so führt allein das Fehlen des Heißlagerungstests zur Mangelhaftigkeit der Scheiben.

2. Die Beweislast für die Durchführung des Heißlagerungstests trägt der Auftragnehmer.

3. Die fehlende Kennzeichnung als ESG-Glas führt nicht zu einem Mangel der Scheiben, sofern sie wie geschuldet funktionstauglich sind.

4. Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, hat die Mängel im Einzelnen so genau zu bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht. Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, welche Mängel er zum Gegenstand hat. Er genügt dann nicht den Anforderungen, die an, einen bestimmten Antrag zu stellen sind.

5. Es besteht für eine Feststellungsklage im Bauprozess in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, weil entscheidende Fragen nicht geklärt werden und deshalb nicht zu erwarten ist, dass der Streit zur Höhe ohne einen weiteren Prozess beendet wird.”

OLG Dresden, Az.: 14 U 912/08