(IP) Hinsichtlich der Gewährung von Hilfe zur Pflege und erheblichen Ertrags aus Zwangsversteigerung hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden.

„Zwar waren ... die Grundvoraussetzungen für die Hilfe zur stationären Pflege gegeben. ... Danach ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 61 Abs. 3 SGB XII für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege umfasst dabei u.a. auch stationäre Pflege“.

Die Beteiligten stritten über die Übernahme von Kosten, die für die stationäre Unterbringung eines Verstorbenen bis zu dessen Tod entstanden waren. Ein beim Landkreis gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde wegen vorhandenen Vermögens dann lediglich in Form einer darlehensweisen Leistungsbewilligung stattgegeben.

Der Betroffene hatte zuletzt ein Gasthaus betrieben, dessen Grundeigentümer er auch war. Er hatte es mit seiner Ehefrau betrieben, die in der Gaststätte mithelfend ohne eigenen Arbeitsverdienst tätig war. Die separate Wohnung hatten beide Eheleute angemietet. Eines Nachts erlitt der Verstorbene bei einem Treppensturz in der Gaststätte ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutungen und u.a. eine Schädelbasisfraktur. Darauf wurde er im Wachkomazustand in einer Klinik für Neurologische Rehabilitation stationär behandelt – und dann in einem vom Kläger betriebenen zugelassenen Pflegeheim aufgenommen.

Die in der Folgezeit vom Betreuer beantragte Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens wurde ohne weitere Erhebungen mit rechtskräftig gewordenem Beschluss des Amtsgerichts mangels Masse abgelehnt, nachdem der Insolvenzrichter von der Bank deren Einschätzung erfahren hatte, dass vmtl. im Rahmen einer Zwangsversteigerung für das Grundstück nicht viel mehr als 100.000,- Euro zu erzielen seien.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 7 SO 4981/14

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