(ip/pp) Zum Problem der unabhängig von anderen Miteigentümern vorgenommenen Zuordnung von Sondereigentum zu einer anderen Einheit in Wohnungseigentümergemeinschaften hat sich das Oberlandesgericht München jetzt geäußert. Die Beteiligte im betreffenden Fall ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage. Sie fordert wegen Unzulässigkeit der Eintragung die Eintragung der Zuschreibung eines Hobbyraums zu einer anderen Wohnung zu löschen. Im Konkreten gehörten?dem damaligen Bauträger noch Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Keller sowie an einer Wohnung mit Keller und Hobbyraum. Der Bauträger veräußerte dann aber eine der Wohnungen. Im Vertrag regelte er dies wie folgt: “Ferner gilt als mitverkauft der unter Abschnitt 1 b angesprochene Hobbyraum Nr. 4. Der Verkäufer verändert insoweit die Teilungserklärung und bewilligt die Änderung zum Vollzug im Grundbuch. Soweit zu dieser Teilungserklärungsänderung sonstige Unterlagen erforderlich sein sollten, verpflichtet sich der Verkäufer, diese Unterlagen unverzüglich zu beschaffen und dem beurkundenden Notar in Vorlage zu bringen. Die Kosten der Teilungserklärungsänderung trägt der Verkäufer. … Klarstellend wird festgehalten, dass der in Rede stehende Hobbyraum im Aufteilungsplan die Nr. 4 behält, jedoch künftig zur Sondereigentumseinheit Nr. 14 gehört.”

Das Grundbuchamt änderte dann die Abschreibung bzw. die Zuschreibung des Hobbyraums Nr. 4 in den maßgeblichen Wohnungsgrundbüchern als Gegenstand des Sondereigentums. Nach dem Grundriss für das Tiefgeschoss war der Hobbyraum Nr. 4 damit vom gemeinschaftlichen Flur aus nur über einen zur Wohnung Nr. 4 gehörenden abschließbaren und am seinerseits mit einer Türe abgeschlossenen Kellerraum Nr. 4 vorbeiführenden Durchgang zu erreichen. Die Beteiligte erwarb darauf mit notariellem Vertrag den Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung "samt Keller". Sie wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin beantragte darauf, die Eintragungen betreffend des Hobbyraums wegen Unrichtigkeit zu löschen. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, das OLG entsprach der Entscheidung.

So kann ein Wohnungseigentümer, dem zwei Wohnungen gehören, ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer Räume des einen Sondereigentums dem anderen Sondereigentum zuordnen. Das Erfordernis der Abgeschlossenheit und der etwaige Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt sind keine Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ab- bzw. der Zuschreibung.

OLG München, Az.: 34 Wx 49/08