Sittenwidrigkeit von Grundstückskaufverträgen mit Insolvenzverwalter
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(IP) Unter anderem zur Sittenwidrigkeit von Grundstückskaufverträgen mit Insolvenzverwaltern hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock mit Leitsatz entschieden.
1. Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel eine Räumung vollstreckt, bleibt gleichwohl die Vindikationslage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bestehen…
2. Zur Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages mit einer Insolvenzverwalterin.
3. Zum Vorliegen eines in-sich-Geschäftes bei wechselseitiger Vertretung der Vertragsparteien in einem zweiteiligen Rechtsgeschäft.“
Der Kläger begehrte von den Beklagten die Herausgabe und Räumung eines Grundstücks sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für drei Monate. Das Landgericht hat zuvor in einem Urteil ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch aus § 985 BGB zustehe. Der Kläger sei Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks und die Beklagten seien Besitzer. Ein Recht zum Besitz stehe den Beklagten nicht zu. Ein solches folge auch nicht aus einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Sohn des Beklagten, denn zur Erfüllung der dort geregelten Voraussetzungen sei es nicht gekommen. Eine Sittenwidrigkeit dieser Vereinbarung sei nicht ausreichend dargelegt.
Der Beklagten besäße einzig Anspruch auf Zahlung von 4.800,00 € - was sich aus §§ 987, 990 BGB ergebe. Die Angemessenheit des monatlichen Betrages des Nutzungsersatzes in Höhe von 1.600,00 € sei unstreitig.
Gegen dieses Urteil wandten sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter und waren der Auffassung, das Landgericht habe sie zu Unrecht verurteilt.
Die Beklagten hätten unter Sachverständigen-Beweisantritt vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages zwischen dem Sohn des Beklagten und dem Kläger bzw. der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks als auch später der Wert des streitgegenständlichen Grundstücks deutlich höher gewesen sei. Die Beklagten gingen von einem drei bis vier Mal so hohem Wert aus. Das Landgericht habe jedoch im Urteil ausgeführt - ohne zuvor einen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt zu haben -, dass sie dies nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt hätten. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Substantiierung ohne Hinweis überspannt und dadurch relevantes Vorbringen verfahrensfehlerhaft übergangen.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: