(ip/pp) Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten als Mangelfolgeschäden hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt jetzt zu entscheiden. Die Beklagten hatten auf einem Hanggrundstück ein Einfamilienhaus errichtet - und die Klägerin hatte dort Betonfertigteile geliefert und eingebaut: Sie war mit der Lieferung und Erstellung eines Fertigkellers beauftragt worden. Bei der Abnahme hatten sich die Beklagten Mängel vorbehalten. Die wurden mit Problemen unter anderem bei der Feuchtigkeitsisolierung im Bereich der Liaporwände und der Ausführung von Liaporfugen angegeben. Die Klägerin beseitigte die Mängel nicht, forderte aber die Beklagten auf, den verbleibenden Restwerklohn von knapp 5.000,- Euro zu zahlen. Die Beklagten informierten die Klägerin darauf von einem Wassereinbruch im Keller. Bei einer Begehung der Baustelle äußerte der Vertreter der Klägerin die Auffassung, dass die Feuchtigkeit im Keller durch ein frei auslaufendes, nicht an das Kanalsystem angeschlossenes Regenrohr verursacht worden sei. So beauftragten die Kläger nach Baubegehung einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Nachdem auch das mit der Erstellung der Außenanlagen beauftragte Unternehmen kurz darauf festgestellte, dass stehendes Wasser im Fundamentbereich nicht abflösse, fand ein weiterer Termin mit einem Sachverständigen statt, der feststellte, dass eine Drainage nach den Regeln der Technik nicht vorhanden sei. Darauf führten die Klägerin und das Bauunternehmen Mängelbeseitigungsarbeiten durch, die nach Auffassung der Beklagten nicht zur Beseitigung der Mängel führten. So forderten die Beklagten die Klägerin zur Mängelbeseitigung auf der diese nicht nachkam. Die Beklagte ließen deshalb die ihrer Auffassung nach erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten durch Dritte ausführen.

Den anschließenden Streit um die Kosten entschied da OLG Frankfurt wie folgt:

“1. Privatgutachterkosten sind grundsätzlich Mangelfolgeschäden, wenn sie vom Bauherrn aufgewandt werden mussten, um Mängel am Bauwerk feststellen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gutachten teilweise nicht zutreffende Feststellungen enthält.

2. Die Angemessenheit der zu erstattenden Kosten bemisst sich nicht nach einem mittleren Markpreis, sondern nach den Kosten, die ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Auftraggeber im konkreten Einzelfall akzeptieren würde.”

OLG Frankfurt, Az.: 26 U 19/08