(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Einräumung einer Sicherungshypothek hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„1. Die Einräumung einer Sicherungshypothek kann nur für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangt werden kann. Die Höhe der vom Unternehmer für seine Vergütung zu beanspruchenden Sicherungshypothek richtet sich also nach dem jeweiligen Baufortschritt.
2. Der Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen - wie im Fall einer freien Kündigung - kann nicht durch eine Sicherungshypothek gesichert werden.“

Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek beantragt. Sie hatte vorgetragen, sie habe eine zu sichernde Werklohnforderung in Höhe von knapp 4.300,- Euro an eine GmbH abgetreten. Danach hatte sie ihren Antrag in der zweiten Instanz umgestellt und verlangt, die streitgegenständliche Vormerkung zugunsten der Zessionarin einzutragen.

Das verweigerte ihr das Kammergericht, da ein erst in der Berufungsinstanz eingeführter neuer Tatsachenvortrag der Klägerin nicht zuzulassen sei, da der Anspruch nur dem Bauunternehmer und nicht einem Dritten zustehen könne. Nach ZPO seien neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz nur noch zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt beträfen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden sei, oder wenn sie im ersten Rechtszug wegen eines Verfahrensmangels oder nicht geltend gemacht worden wären, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit einer Partei beruhe.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 7 U 134/17

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