(ip/pp) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in einem aktuellen Urteil zu befinden, ob eine Gesellschaft in ihrer Firmierung den kammerrechtlich geschützten Untertitel „Architektur“ tragen dürfe. Die betreffende Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen deren Verurteilung in den Vorinstanzen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken hinsichtlich der Leistungen eines Bauunternehmens die Bezeichnung „Architektur“ einzusetzen.

Die - zum Zeitpunkt des Urteils in Insolvenz befindliche - Beklagte des Ausgangsverfahrens war ein Unternehmen der Baubranche, eine GmbH. Ihre Geschäftsfelder umfassten die Bauträgertätigkeit, das schlüsselfertige Bauen, Putz- und Stuckarbeiten, Elektroinstallationen sowie Leistungen der Architektur. Für ihre Leistungen in der Architektur beschäftigte sie seit ihrer Gründung ununterbrochen einen in die Architektenliste der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eingetragenen Architekten.

Als die bewusste GmbH eine Werbeanzeige veröffentlichte, in der sie unter ihrem Firmennamen "L. Exklusiv-Haus GmbH" mit ihren Tätigkeitsbereichen „Architektur, Statik, Bauleitung, Elektro“ warb, forderte die betreffende Architektenkammer von ihr die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Infolge des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) solle sie künftig nicht mehr mit dem Zusatz „Architektur“ oder mit einer ähnlichen Wortverbindung werben.

Die unteren Instanzen gaben der klagenden Kammer Recht, das BVerfG widersprach: „Das einschlägige Berufsrecht verbietet gesetzeskonform gebildeten Gesellschaften nämlich weder die Beschäftigung von Architekten noch die Werbung mit deren Qualifikationen. Gerade im verschiedene Disziplinen umfassenden Bau- und Bauträgerbereich kann dies zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information über das Leistungsspektrum einer Gesellschaft sachdienlich sein. Die vom Normgeber verfolgten Ziele rechtfertigen es nicht, korrekte Bezeichnungen, die eine konkrete Tätigkeit zutreffend charakterisieren, ohne Rücksicht auf ihren Informationswert für Dritte zu verbieten.

Das BVerfG rügte die Vorinstanzen, so etwa das betreffende Landgericht, nicht intensiv genug geprüft zu haben: „Auf den maßgeblichen Gesichtspunkt des zu entscheidenden Einzelfalls, also auf den Umstand, dass die Beklagte unstreitig einen in die Architektenliste eingetragenen Architekten beschäftigt und auf diese Tatsache im Rahmen ihrer Werbung in zutreffender Weise hinweisen möchte, geht das Gericht nicht ein.“

BVerfG, Az.: 1 BvR 1350/04