(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ging es um das Thema von Schätzgebühren in Darlehensverträgen mit Privatkunden. Der klagende Verein verlangte vom beklagten Kreditinstitut die Unterlassung der Verwendung von auf Darlehensverträge bezogenen Klauseln mit Verbrauchern, durch die diese zur Zahlung einer "Wertermittlungs- oder Bearbeitungsgebühr" oder einer "Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ verpflichtet werden sollen.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie machte geltend, dass die Klausel, deren Verwendung ihr untersagt worden sei, nicht gegen AGB-rechtliche Vorschriften verstoße. Vergleichbare Klauseln in Realkreditverträgen, mit denen ein Entgelt für die Ermittlung des Wertes gestellter Sicherheiten verlangt werde, seien in der bisherigen Rechtsprechung regelmäßig zu Recht akzeptiert worden.

Das OLG Düsseldorf hielt dagegen: Banken dürften bei der Vergabe von Krediten an Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Schätz- oder Besichtigungsgebühren erheben. Derartige Klauseln verstießen gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürften. „ Selbst nach der Meinung des Landgerichts seien allenfalls solche Klauseln unzulässig, mit denen ein Kreditinstitut eine formularmäßige Gebühr in einem Realkreditvertrag für eine allein in ihrem eigenen Interesse erfolgende Schätzung oder Besichtigung des als Sicherheit für den Kredit dienenden Grundstücks verlange. Der Wortlaut des Urteilstenors verbiete aber generell jede Verwendung auch nur der Begriffe "Schätzungs-" oder "Besichtigungsgebühr" in einem Verbraucherdarlehensvertrag überhaupt.

OLG Düsseldorf, Az.: I-6 U 17/09