(IP) Hinsichtlich etwaig anstehender Zwangsversteigerung nach Brandlegung eines denkmalgeschützten Gebäudes hat das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe mit Leitsatz entschieden.

„Im Rahmen von § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO sind auch Vorschriften des Denkmalrechts als andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen.
An die fehlende Zumutbarkeit im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht nach § 6 Satz 1 DSchG können erhöhte Anforderungen gestellt werden, wenn der Eigentümer den Zustand des Kulturdenkmals – etwa durch eine Brandstiftung – selbst herbeigeführt hat. Der Schädiger darf durch eine widerrechtliche Zerstörung oder Beschädigung des Denkmals nicht entlastet werden.“

Der Kläger wandte sich gegen bauordnungsrechtliche Verfügungen und einen Kostenbescheid. Er war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das als Kulturdenkmal in die Liste der Kulturdenkmale aufgenommen war. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass das sogenannte Gasthaus das älteste Gebäude der Stadt sei. Im 19. Jahrhundert sei der beeindruckende Bau zu einer Gaststätte umgenutzt- und später als Poststation genutzt worden. Daraus resultiere ein Teil der heimatgeschichtlichen Bedeutung des Gebäudes.

Es war aber zu einem Brand gekommen, den der Kläger gemeinsam mit weiteren Beteiligten vorsätzlich herbeigeführt hatte. R hatte dies getan, um einerseits eine andere Nutzung des Gebäudes bzw. Grundstücks zu ermöglichen und andererseits Versicherungsleistungen zu erhalten. In dessen Folge waren Teile des Gebäudes und besonders dessen Dachstuhl stark beschädigt worden.
Darauf hatte die Stadtkonservatorin dem Kläger mitgeteilt, dass die Denkmalseigenschaft des Gebäudes nicht aufgehoben sei, sondern auch nach dem Brandschaden weiterbestehe. Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälern hätten diese nach § 6 DSchG zu erhalten und pfleglich zu behandeln, insbesondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Hinsichtlich eines zur Ermittlung des Verkehrswertes in einem geplanten Zwangsversteigerungsverfahren teilte sie zu dessen Verhinderung mit, dass das Gebäude nach wie vor ein Kulturdenkmal sei. An seiner Erhaltung bestehe aus wissenschaftlichen, heimatgeschichtlichen und künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse.
Nach dem Brand kam es u.a. zu Feuchtigkeitseinbrüchen. Die Beklagte gab dem Kläger darauf auf, die Standsicherheit des Gebäudes einschließlich des Sicherungsgerüstes durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen und diese gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen dauerhaft zu sichern.

Gegen die daraus resultierenden Verfügungen und einen Kostenbescheid klagte der Besitzer dann.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Karlsruhe, Az.: 1 K 6126/19

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