(ip/pp) Hinsichtlich Diskriminierung von Mietinteressenten mit Migrationshintergrund hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln aktuell zu entscheiden. Der Beklagte des betreffenden Falles betrieb eine gewerbliche Wohnungsverwaltung. Die Kläger hatten auf eine Wohnungsanzeige des Beklagten hin mit einer von dessen Mitarbeiterinnen telefonisch Kontakt aufgenommen und um einen Besichtigungstermin gebeten. Diese entsprach dem und nannte einen Zeitpunkt, zu dem jene bei der Hausmeisterin des Hauses vorsprechen sollten, damit ihnen die betreffende Wohnung vorgestellt werde. Diese wies die Kläger jedoch unstreitig mit den Worten „Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarzafrikaner und Türken vermietet“ ab. Darauf begehren die Kläger vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht hatte die Klage wegen Ansprüchen aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger mit der Begründung als unzulässig angesehen, die Kläger hätten das gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NW vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt. Ansprüche aus § 21 Abs. 2 AGG hatte das Landgericht wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen. Bei ihm handele es sich nicht um den „Benachteiligenden“ im Sinne der Vorschrift, dies sei stets der Anbieter der begehrten vertraglichen Leistung (d.h. hier also der Vermieter).

Mit der Berufung haben die Kläger ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt. Das OLG entschied: „1. Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung durch Ausländer und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an „Neger... äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet“, wird die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines afrikanischen Mietinteressenten verletzt.

2. Zum einen ist die Bezeichnung als „Neger“ nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend; zum anderen ist es ein Angriff auf die Menschenwürde des Mietinteressenten aber auch, wenn ihm eine Wohnungsbesichtigung und evt. Anmietung allein wegen seiner Hautfarbe verweigert wird.

3. Wird diese Äußerung durch den Hausmeister getätigt, dessen Hilfe sich der Hausverwalter für die Durchführung der Besichtigungstermine bedient, so ist der Hausmeister als Gehilfe des Verwalters anzusehen, so dass dieser für das Verhalten des Hausmeisters auch haftet.

4. Weil durch die Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Mietinteressenten besonders schwerwiegend verletzt wird, ist ihm auch ein immaterieller Schadensersatzanspruch, hier in Höhe von 2500 Euro, zuzubilligen.“

OLG Köln, Az.: 24 U 51/09