(ip/pp) Ob ein Insolvenzverwalter eine nicht ausgezahlte Mängelbürgschaft an den Auftragnehmer zurückgeben muss, hatte das Oberlandesgericht (OLG) München aktuell zu entscheiden. Die Klägerin begehrte vom Beklagten als Insolvenzverwalter einer Firma die Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft, die diese der Gemeinschuldnerin zur Ablösung eines Sicherheitseinbehaltes übergeben hatte. Mit ihrer Berufung verfolgte die Klägerin nur noch das erstinstanzlich hilfsweise geltend gemachte Ziel der Herausgabe der im Besitz des Beklagten befindlichen Bürgschaftsurkunde weiter. Das als Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsbegehren wurde in der Berufung nicht weiter verfolgt.

Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass das Landgericht zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der im Besitz des Beklagten befindlichen Originalbürgschaftsurkunde abgelehnt habe. Die zitierte Vorentscheidung des Oberlandesgerichts München basiere noch auf der damaligen Konkursordnung. Es sei nicht ersichtlich, warum der Beklagte im Besitz des Originals der Bürgschaft bleiben solle. Dies sei auch mit den praktischen Gegebenheiten nicht zu vereinbaren - zumal potentiell die Möglichkeit bestehe, das Original der Urkunde missbräuchlich zu verwenden. Das vertragswidrige Verhalten der Gemeinschuldnerin bzw. des Beklagten als Insolvenzverwalter könne nicht dazu führen, dass auch nach der Interessenlage vorrangige Ansprüche der Klägerin bzw. der Versicherung nicht ausreichend beachtet würden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die mittels Urkunde abgegebene Bürgschaftserklärung erst erlösche, soweit das Original dieser Urkunde sicher bei der Bürgin wieder eingegangen sei.

Die Klägerin war der Meinung, dass dem Beklagten die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen seien. Der Beklagte allein habe den Anlass zur Klage gesetzt mit der Behauptung, dass die streitgegenständliche Urkunde an einen Dritten veräußert worden sei. Dies habe zum Zeitpunkt der Klageerhebung nur den Schluss zugelassen, dass die Veräußerung nicht unentgeltlich erfolgt sei.

Das OLG entschied: “Lässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor dessen Insolvenz eine Mängelbürgschaft zukommen, um die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts zu erreichen, zahlt der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt jedoch nicht aus, kann der Auftragnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter über das Vermögen des Auftraggebers verlangen, dass dieser ihm die Originalbürgschaftsurkunde herausgibt.”

OLG München, Az.: 13 U 5717/08