(IP) Hinsichtlich der Relevanz der Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren hinsichtlich Teilungserklärung einer Immobilie hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Kommentar entschieden: „Ausnahmsweise entbehrliche Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens trotz kontradiktorischer Beteiligung nach Zurücknahme des Rechtsmittels.“ Der Senat führte aus: „ Wenngleich grundsätzliche Bedenken gegen eine Hauptsacheerledigung auch im Amtsverfahren nicht bestehen ..., ist hier jedoch zu bedenken, dass allein die Erklärung sämtlicher Beteiligter, das Verfahren beenden zu wollen, als solche nicht binden kann ... Deshalb hat das befasste Gericht weiter zu prüfen, ob tatsächlich erledigt ist. Erledigt ist die Hauptsache, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das die Sach- und Rechtslage geändert hat, fortgefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann .... Im Verfahren über die Eintragung eines Amtswiderspruchs ... ist dies beispielsweise denkbar, wenn die gegenständliche Eintragung gelöscht wird“.

Nach Rücknahme des Rechtsmittels „Beschwerdeverfahren“ war es im entsprechenden Verfahren strittig gewesen, ob ggf. auch der betreffende Kostenentscheid niedergeschlagen werden könnte.

OLG Münchnen, Az.: 34 Wx 452/13

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