(ip/pp) Mit dem Thema der Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung hatte sich der Bundesgerichtshof jetzt zu befassen. Die Parteien stritten um die Vollstreckbarkeit der Unterhaltsentscheidung aus einem spanischen Verbundurteil. Beide waren deutsche Staatsangehörige, hatten aber ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in Spanien. Durch Urteil des spanischen Justiz wurde deren Ehe geschieden und der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin künftig bis zu deren Rentenbezug einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 50.000 pts zu zahlen. Der Betrag sollte jährlich entsprechend den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes aktualisiert werden. Auf die Berufung der Antragstellerin hatte ein Provinzgericht die Entscheidung dahin abgeändert, dass die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht entfiel. Dann zog der Antragsgegner aber wieder nach Deutschland.

Die Antragstellerin begehrte darauf beim zuständigen Landgericht die Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel für das erstinstanzliche Urteil und das Urteil des Provinzgerichts "nach EuGVÜ und AVAG". Der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer gab dem Antrag insoweit statt, als das Urteil "wegen der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an die Antragstellerin in Höhe von 50.000 pts, entsprechend gut 300,- Euro mit einer Teil-Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die vom spanischen Gericht angeordnete Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex ließ es unberücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners. Im Beschwerdeverfahren machte er geltend, er rechne gegen die rückständige Unterhaltsforderung mit einer Gegenforderung von umgerechnet knapp 16.000,- Euro auf, die ihm gerichtlich gegen die Antragstellerin zugesprochen worden seien. Im Übrigen wären die titulierten Unterhaltsansprüche verwirkt, da sich die Antragstellerin jahrelang nicht auf sie berufen habe.

Der BGH entschied: “Der Schuldner kann gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.”

BGH, Az.: XII ZB 224/06