(IP) Über strittige Vergütungen für Geräteübernahmen im Bauhandwerk hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu befinden. Der klagende Insolvenzverwalter begehrte von der Beklagten Zahlung einer Vergütung für die Überlassung von Gerätschaften, die das von ihm verwaltete Bauunternehmen in Wohnobjekten der Beklagten zurückgelassen hatte.
Nach Abschluss von Arbeiten hatte die Beklagte formuliert: "Da wir für die Fortführung der Arbeiten das von Ihnen erstellte Gerüst, Geräte, unterdruckhaltige Geräte, o. ä. benötigen, weisen wir Sie darauf hin, dass wir diese gegen marktübliche, angemessene Vergütung in Anspruch nehmen werden ... Bitte unterbreiten Sie uns bis spätestens ... Ihre diesbezüglichen Vergütungsvorstellungen."

Diese will sie jedoch nie erhalten haben. Es kam zur Klage und das OLG entschied: „Eine hinreichend deutliche Erklärung der Inanspruchnahme gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer zwar mitteilt, er werde Geräte in Anspruch nehmen, zuvor jedoch eine Vergütungsvorstellung des Auftragnehmers anfordert. Mit letzterem kann der Auftraggeber deutlich machen, dass er die Erklärung der Inanspruchnahme und damit ein Nutzungsverhältnis ... von einer Einigung der Parteien über die Vergütung abhängig machen will.“

OLG Hamm, Az.: 24 U 106/11


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