(ip/pp) In einem Streit um den korrekten Zustellungsort von z.B. Wohnungskündigungen hat das Landgericht Krefeld aktuell entschieden. Der Kläger betrieb einen Schlittschuhverleih. Durch „Firmenvertrag“ - verpflichtete sich der Kläger gegenüber dem Beklagten, sein Schlittschuhgeschäft aufzugeben; im Gegenzug zahlte der Beklagte monatlich 250,- Euro an den Kläger. Die Vereinbarung konnte vom Beklagten gekündigt werden, wenn ihm die Stadt Krefeld in Zukunft keine Möglichkeit mehr zur Anmietung eines Schlittschuhverleihgeschäftes geben würde.

Bis einschließlich Februar des betreffenden Jahres leistete der Beklagte die vereinbarten monatlichen Zahlungen. Dann kündigte er den Firmenvertrag. Der Kläger begehrt für den Zeitraum gut eines Jahres vom Beklagten die monatlichen Zahlungen in Höhe von je 250,- Euro.

Der Beklagte wandte dagegen ein, das Vertragsverhältnis sei bereits mit einem zuvor verfassten Schreiben gekündigt worden. Seine Büroangestellte habe die Kündigung geschrieben und am gleichen Tag beim Kläger abgegeben.

Das Amtsgericht hatte die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme, in der die Büroangestellte vernommen worden ist, abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers, der seinen Antrag aus erster Instanz weiterverfolgte. Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Berufung.

Die zulässige Berufung des Klägers hatte auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht entschied: „Eine schriftliche Willenserklärung ist gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines anderen, der ihn nach der Verkehrsanschauung in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen.“

„Zwar bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten grundsätzlich den Zugang ... . Nach der Aussage der Zeugin X hat sie das Kündigungsschreiben ... jedoch nicht in einen der im Hausflur befindlichen Briefkästen des Mehrfamilienhauses geworfen, sondern das Schreiben in ein an der Hauseingangstür angebrachtes Körbchen gelegt. Zwar kann - wenn ein Briefkasten fehlt - auch die Platzierung des Schreibens im Hauseingangsbereich ausreichend sein ... . Da im Hausinnenbereich des Mehrfamilienhauses jedoch auch nach der Aussage der Zeugin X Briefkästen vorhanden gewesen sind, war vorliegend nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die an einzelne Hausbewohner gerichtete Schreiben durch den Einwurf in das im Hausflur befindliche, allgemein zugängliche Körbchen in der verkehrsüblichen Weise in den Machtbereich der jeweiligen Hausbewohner gelangt sind. Vielmehr haben die Hausbewohner durch die einzelnen Briefkästen Empfangsvorkehrungen getroffen, so dass die Schreiben an die einzelnen Wohnparteien nach der Verkehrsanschauung auch erst in deren Verfügungsgewalt gelangen, wenn diese Empfangsvorkehrung genutzt wird.“

Der Leitsatz des LG Krefeld fasste zusammen: „1. Die Platzierung des Schreibens im Hauseingangsbereich kann ausreichend sein, wenn ein Briefkasten fehlt.

2. Für den Zugang eines Schreibens ist der Absender darlegungs- und beweisbelastet. Insoweit muss er vortragen, dass mit dem Einwurf in das Körbchen die gewöhnliche und im Falle des Empfängers übliche Postzustellung an ihn gewählt worden ist oder dass eine Zuordnung der Briefkästen zu den einzelnen Hausbewohnern nicht möglich war.“

LG Krefeld, Az.: 1 S 117/08