(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor den Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg ging es um Mängelrügen, aber auch um konkrete formalrechtliche Rahmenbedingungen für die Vermietung von Physiotherapiepraxen.

Der Kläger verlangte rückständigen Mietzins aus einem Mietvertrag über Gewerberäume, die dem Beklagten als Praxis für Physiotherapie dienen sollten. Der ursprüngliche Mietvertrag enthielt u. a. diverse Verpflichtungen des Vermieters: „Folgende Arbeiten werden vom Vermieter ausgeführt: Alle Räume werden mit PVC-Belag verlegt. Es wird ein Behinderten-WC eingebaut, ein Personal-WC, eine Dusche, Wasseranschluss und Anschluss für Eismaschinen, Steckdose für WM (d.h. Waschmaschine) und Trockner, Steckdose für Fangomaschine sowie Abwasser und Wasser.“ Der Beklagte reklamierte diverse Nichtausführungen hierbei und verweigerte den Mietantritt. Dann forderte er die Vermieterin unter Fristsetzung zur vertragsgemäßen Herstellung insbesondere eines behindertengerechten Zugangs auf – der sei mündlich vereinbart worden. Darauf kündigte er für den Fall der Nichtabhilfe seinen Rücktritt vom Vertrag an. Das OLG akzeptierte seine Forderungen und legte in der Urteilsbegründung besonders auf generelle Überlegungen für die Vermietung von Physiotherapiepraxen Wert. „Praxen für Physiotherapie sind Einrichtungen der ambulanten medizinischen Betreuung, die ... zwingend barrierefrei sein müssen. Da die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, fällt die Schaffung der entsprechenden baulichen Voraussetzungen in den Risikobereich des Vermieters.“ Infolgedessen könne der Mieter nach einer Fristsetzung vom Mietvertrag zurücktreten, wenn der Vermieter die Räume nicht in den entsprechenden Zustand versetze.

OLG Brandenburg, AZ 3 U 6/10

 

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