(ip/pp) Wann denn ein Mietverhältnis nun wirklich endet und speziell, wie es um eine nicht vollständige Schlüsselrückgabe bestellt ist, war Gegenstand eines aktuellen Urteils des Düsseldorfer Oberlandesgerichts (OLG). Da gab im betreffenden Fall ein Mieter dem Vermieter nur einen Wohnungsschlüssel zurück – hatte die Wohnung aber nicht komplett beräumt. Es war in der ehemaligen Wohnstatt noch Inventar verblieben, von Möbel- bis zu Kleidungsstücken.

Und so stellten sich die Düsseldorfer Richter klar auf Seiten des klagenden Vermieters, der darauf beharrte, die Wohnung zum Zeitpunkt der Rückgabe des ersten Schlüssels nicht wirklich in Besitz zurückerhalten zu haben. Auch das Inventar sei aus den gemieteten Räumen zu entfernen: „Der Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 BGB umfasst außer der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die Räumung.“

Der einzelne zurückgegebene Schlüssel sei vielleicht noch hinnehmbar, so die Richter des OLG, nicht jedoch die noch verbliebenen Besitztümer des Vormieters. In der Urteilsbegründung formulierten sie unzweideutig: „Zwar kann ausnahmsweise die Rückgabe nur eines Schlüssels genügen, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervorgeht und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht wird ... Hiervon kann jedoch im Streitfall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Mieträume bei Rückerhalt sämtlicher Schlüssel nicht vollständig geräumt waren. Insbesondere befanden sich noch eine Kaffeemaschine, eine Garderobe, Bekleidung, Computerzubehör, Computerteile und Geschäftspost in den Räumlichkeiten. Insoweit hatten die Beklagten auch ihren Rücknahmewillen nicht aufgegeben, wie sich bereits daraus ergibt, dass sie dieses Sachen später noch abgeholt haben.“

OLG Düsseldorf, Az.: 10 W 4/08