(ip/pp) Inwieweit ein Sachverständiger in seinem Gutachten auch subjektive Einschätzungen einfließen lassen kann, war Gegenstand eines aktuellen Urteils des Karlsruher Oberlandesgerichts (OLG). Nach Einschätzung eines Klägers hatte ein Sachverständiger gegenüber der eigenen Position nicht die ihm gebotene Sachlichkeit eingehalten. So hatte er im Ergänzungsgutachten zu einer klägerischen Liste nicht nur wartungsfreier Armaturen geäußert, die Aufzählung diene nur dazu, den vorhandenen kleinen Mangel der Unzulänglichkeit weiter unsinnig zu dramatisieren. Damit unterstelle er ihm sachfremde Motive ("kleinen Mangel weiter zu dramatisieren") und qualifiziere die eigene Vorgehensweise herab ("unsinnig"). Ferner stehe es dem Sachverständigen nicht an, das eigene Verhalten über den sachlich gebotenen Gegenstand der Begutachtung hinaus zu würdigen. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger die nicht gebotene und vom Gutachtenszweck in keiner Weise gedeckte Äußerung des Sachverständigen - "Die reduzierte Zugänglichkeit hätte ohne weiteres auch von einem heizungstechnischen Laien formuliert und vorgetragen werden können. Die Bemühungen eines Sachverständigen waren nicht zwingend notwendig." - nur als unberechtigte Kritik am eigenen Verhalten auffassen. Beide Positionen sind für sich und in der Gesamtschau in den Augen der ablehnenden Partei bei vernünftiger Abwägung geeignet, berechtigtes Misstrauen an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen.

Das OLG gab dem Kläger Recht:

"Für die Besorgnis der Befangenheit genügt der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen ... Daraus folgt unmittelbar, dass der Sachverständige, soweit es um seine Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten geht, sich grundsätzlich an den gleichen Maßstäben messen lassen muss, wie sie für den Richter gelten. Ebenso wie der Richter muss der Sachverständige als sein Helfer alles vermeiden, was ein auch nur subjektives Misstrauen einer Partei in seine Unabhängigkeit rechtfertigen könnte."?"Legt man diesen Maßstab an das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ... an, hat der Sachverständige durch seine Wortwahl seine Pflicht zur Sachlichkeit verletzt und dabei den Anschein seiner Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger erweckt."

OLG Karlsruhe, Az.: 9 W 39/08?