(ip/pp) Welcher Schallschutz bei Verweis auf DIN 4109 geschuldet sei, hatte der BGH jetzt zu befinden. Die Kläger des Prozesses erwarben von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Eigentumswohnung in einer noch fertig zu stellenden Wohnanlage. Nach der Baubeschreibung des Erwerbsvertrages sollte die Fassade einen mineralischen Kratzputz auf einem Wärmedämmverbundsystem erhalten. Stattdessen wurde ein Kunstharzsilikonputz aufgetragen.

Die Kläger verlangen wegen Mängeln des Putzes und des Schallschutzes Zahlung von gut 540.000,- Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten infolge aller weitergehenden Schäden der Kläger aus der Rückabwicklung. Das Landgericht hatte der auf Zahlung gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Revision vor dem BGH führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. “a) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346).

b) Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN 4109" genügt hierfür nicht.”

BGH, Az.: VII ZR 54/07