(ip/pp) Das Münchner Oberlandesgericht (OLG) befasste sich in einem aktuellen Entscheid mit der Zulässigkeit von Teilanfechtungen von Eigentümerbeschlüssen - die nur dann möglich sind, wenn die Anfechtung einen selbständig abtrennbaren Teil betrifft.

Im vorliegenden Fall wehrte sich ein Besitzer dagegen, dass per Eigentümerbeschluss die Kosten, die im Zusammenhang mit der Überdachung von einzelnen Balkonen und dem Anbringen von Schneefanggittern entstanden sind, ganzheitlich auf die Wohnungseigentümergemeinschaft umgelegt wurden - obwohl einzelne Mitglieder dieser Gruppe der Maßnahme nicht zugestimmt haben.

Das OLG stimmte dem Tatbestand der Abtrennbarkeit zu und entschied:

„1. Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 WEG a.F. ... ist eindeutig. Jeder Eigentümer, der einer baulichen Veränderung nicht positiv zugestimmt und hiervon keinen Nutzen hat, muss nicht mitzahlen, soweit die Einzelabrechnungen nicht bestandskräftig werden.

2. Wenn die Kostenverteilung in den Einzelabrechnungen objektiv unrichtig ist, ist auch der Beschluss über die Entlastung der Verwaltungsbeiräte aufzuheben, weil Ansprüche gegen die Mitglieder des Verwaltungsbeirats nicht auszuschließen sind.“

OLG München, Az.: 32 Wx 87/08