(IP) Hinsichtlich Standgeldkosten als Folgekosten des Abschleppens eines auf einem privaten Geländes abgestellten Kfzs hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Leitsatz entschieden.

„Standgeldkosten eines gewerblichen Abschleppdienstes, die entstehen, weil der im Auftrag eines privaten Dritten tätig gewordene Abschleppdienst sich in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts weigert, das Fahrzeug an den Abgeschleppten ohne Ausgleich der Abschleppkosten herauszugeben, zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs.
Ebenfalls handelt es sich nicht um für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB.“

Die Parteien stritten um die Folgen eines Abschleppvorgangs. Die Klägerin hatte auf einem als Privat gekennzeichnet Parkplatz geparkt. Von dort wurde es am gleichen Tag von der Beklagten, die einen gewerblichen Abschleppdienst betrieb, abgeschleppt und auf ihr Betriebsgelände gebracht. Aufgrund eines Vertrags war die Beklagte beauftragt, Besitzstörungen durch unberechtigt parkende Verkehrsteilnehmer zu beseitigen. Im Vertrag war unter „Leistungsentgelte“ geregelt, dass der Auftragnehmer die Fahrzeuge vom Grundstück des Auftraggebers auf die nächstgelegene Verkehrsfläche bringe, auf der das Fahrzeug, ohne den Besitz eines anderen zu stören, abgestellt werden dürfe. Für diese Beseitigung wurde eine Pauschale von 185 € als Entgelt vereinbart und zudem für das Abstellen des Fahrzeugs Stellkosten in Höhe von täglich 11,90 vereinbart.

Die Klägerin hatte darauf Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erhoben.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Saarbrücken, Az.: 1 U 121/18

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