ip/pp) Hinsichtlich der Ermittlung der Wohnfläche einer Maisonettewohnung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu entscheiden. Die Beklagte war Mieterin einer Maisonette-Dachgeschosswohnung des Klägers und seiner Ehefrau. Die Wohnung bestand aus einem unteren Geschoss nebst Balkon sowie einer über eine innen liegende Treppe zur erreichenden beheizbaren Galerie nebst kleinem Zimmer und Duschbad. Die monatliche Miete für die Wohnung betrug 1.000,- Euro, einschließlich einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 200,- Euro.

In § 1 Ziff. 1 des Mietvertrages war bezüglich der Mieträume eine „Größe von ca. 88 qm“ angegeben. Vor Abschluss des Mietvertrages besichtigte die Beklagte die Wohnung und erhielt von den Vermietern die Grundrisspläne. Auf den Plänen waren alle Räume und der Balkon jeweils mit gerundeten Quadratmeterangaben versehen. Danach betrug die Größe der Räume des unteren Geschosses insgesamt 70,5 qm, des Balkons 9 qm und des oberen Galerie-Geschosses 15 qm.

Nach einem darauf von der Beklagten eingeholten Privatgutachten betrug die Wohnfläche lediglich 72,55 qm, da die Grundfläche des oberen Galeriegeschosses von insgesamt 23,58 qm, unter Berücksichtigung der Schrägen berechnet mit 11,79 qm, gemäß § 41 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung außer Ansatz zu bleiben habe, da die Raumteile mit einer lichten Höhe von über 2,20 m weniger als die Hälfte der Grundfläche dieses Bereichs ausmachten.

Die Beklagte war der Ansicht, die Miete sei um 17,56 % gemindert, da die Wohnfläche in diesem Umfang von der vereinbarten Wohnfläche abweiche. Außerdem sei die Miete um 20 % wegen Isolierungs-, Dämmungs- und Beheizbarkeitsproblemen gemindert. Sie kürzte die Miete in unterschiedlicher Höhe, seit Juni 2007 monatlich jeweils in Höhe von ca. 175,- Euro.

Den anschließenden Rechtsstreit entschied der BGH wie folgt: „Bei der Ermittlung der Wohnfläche einer Maisonettewohnung ist die Fläche des zu Wohnzwecken mitvermieteten Galeriegeschosses unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Räume des Galeriegeschosses nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften deswegen nicht zur Wohnfläche zu rechnen sind, weil sie zu weniger als der Hälfte der Grundfläche eine lichte Höhe von mehr als 2,20 m aufweisen und deshalb nicht als Aufenthaltsräume gelten.“

BGH, Az.: VIII ZR 39/09