(ip/pp) Hinsichtlich Regressansprüchen des Gebäude- gegen den Haftpflichtversicherer hatte das Oberlandesgericht München im Versicherungsrecht zu entscheiden. Die Klägerin war Gebäudebrandversicherer eines Eigentümers, die Beklagte Haftpflichtversicherer des Mieters des bewussten Anwesens. Zwischen den Parteien war ein Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG a.F.) strittig. Es war im Anwesen zu einem Wohnungsbrand gekommen, der Ober- und Dachgeschoss weitgehend zerstört hatte. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich nur der Mieter und sein vierjähriger Sohn im Haus. Der Vater schlief zum Zeitpunkt der Entstehung des Brandes, er war Raucher und benutzte ein Induktionsfeuerzeug - dessen Aufbewahrungsort zum Zeitpunkt des Brandbeginns ungeklärt war.

Die Klägerin hatte den Brandschaden gegenüber dem Eigentümer in Höhe von gut 75.000,- Euro zunächst beglichen. Sie war aufgrund der Ergebnisse im Ermittlungsverfahren der Meinung, der Brand sei durch Zündeln des Sohnes entstanden. Der Mieter habe die Aufsichtspflicht für sein Kind fahrlässig verletzt, da dies in den Besitz des Induktionsfeuerzeuges hatte gelangen können. Aufgrund eines Regressverbotes sei ihr der Rückgriff auf den Vater jedoch versagt - deshalb habe sie einen hälftigen Ausgleichsanspruch gegen dessen Haftpflichtversicherer. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie bestritt die Brandursache, das Regressverbot, eine Aufsichtspflichtverletzung und die Schadenshöhe. Selbst bei analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. sei eine schlichte Schadensteilung nicht gerechtfertigt. Sie sei zur Schadensdeckung nicht mehr verpflichtet, da ihr Versicherungsnehmer Obliegenheiten verletzt habe.

Das OLG entschied: “Nur wenn der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte und nicht etwa durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, steht dem Gebäudeversicherer nach den Grundsätzen der Doppelversicherung analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu.”

OLG München, Az.: 20 U 4595/08