(IP) Zur nachträglichen Eintragung eines Sondernutzungsrechtes hatte das Oberlandesgericht (OLG) München zu entscheiden. Der Rechtsvorgänger der betreffenden Beteiligten hatte vom Bauträger Teileigentum erworben. Im notariellen Kaufvertrag war unter „Verkauf" geregelt: „Mitverkauft und im Kaufpreis enthalten ist das Sondernutzungsrecht an dem Kellerraum Nr. AK 4 sowie an den oberirdischen Kfz-Stellplätzen Nr. 3, 4, 5 und 6, ...“ Das fand aber nie ins Grundbuch. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung der Zuweisung des Sondernutzungsrechts als kostenpflichtig zurückgewiesen, da die nachträgliche Eintragung eines bisher nicht gebuchten Sondernutzungsrechts unzulässig sei. Es könne nicht durch öffentliche Urkunde nachgewiesen werden, dass das Recht nicht außerhalb des Grundbuchs übertragen wurde. Die angebotene eidesstattliche Versicherung reiche im Grundbuchverfahren nicht aus. Zur Eintragung des Sondernutzungsrechts sei daher die Bewilligung sämtlicher Eigentümer sowie die Zustimmung sämtlicher Gläubiger der an den Einheiten lastenden Rechte erforderlich. Unerheblich sei, ob Jahre zuvor ein wirksamer Eintragungsantrag gestellt wurde, da dies nichts an der Tatsache ändere, dass das Sondernutzungsrecht in einem Zeitraum von fast 20 Jahren ohne Verlautbarung im Grundbuch an einen anderen Wohnungseigentümer übertragen worden sein könnte. Dabei sei aber schon kein wirksamer Eintragungsantrag gestellt worden.
Das OLG entschied den Rechtsstreit in seinem Leitsatz: „Zur nachträglichen Eintragung eines bisher nicht gebuchten (schuldrechtlichen) Sondernutzungsrechts ist grundsätzlich die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer notwendig; dies gilt auch dann, wenn der teilende Eigentümer zugleich mit der Zuweisung des Sondernutzungsrechts an den Ersterwerber einen noch nicht erledigten Eintragungsantrag gestellt hat“.

OLG München, Az.: 34 Wx 149/14

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