(IP) Hinsichtlich der Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bei Austritt aus einer Genossenschaft hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Leitsatz entschieden.

„1. Satzungsbestimmungen einer Genossenschaft, nach denen die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens ein Mindestkapital der Genossenschaft voraussetzt, sind auf Grund der Entscheidungen des Gesetzgebers (§ 8a GenG und § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG) wirksam, auch wenn dies zu einer letztlich unbefristeten Auszahlungssperre zu Lasten des ausscheidenden Mitglieds führen kann. Das Genossenschaftsmitglied wird im Fall einer erstmaligen Verankerung eines Mindestkapitals in der Satzung durch § 67a GenG hinreichend geschützt.

2. § 8a GenG und § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG sind auch anwendbar, wenn das Ausscheiden des Genossenschaftsmitgliedes nicht auf einer ordentlichen Kündigung beruht, sondern auf Grund einer außerordentlichen Kündigung oder eines Widerrufs nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft erfolgt.“

Der Kläger verlangte von einer Wohnungsgenossenschaft die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens. Der Kläger hatte in einer Haustürsituation eine Beitrittserklärung als Genossenschaftsmitglied zur Beklagten mit 18 Anteilen zu jeweils 300 € gezeichnet, die er nachfolgend ebenso wie ein satzungsmäßiges Eintrittsgeld in Höhe von 270 € einzahlte. Dann ergänzte die Beklagte ihre Satzung um einen Paragraphen, mit dem sie ein durch Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben nicht zu unterschreitendes Mindestkapital in Höhe von 3.600.000 € festlegte; zugleich wurde die Regelung zur Auseinandersetzung in der Satzung dahin ergänzt, dass bei Unterschreiten des Mindestkapitals die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt ist, bis durch Neueintritte oder Bilanzgewinne die Unterschreitung beendet sei.

Darauf erklärte der Kläger die Anfechtung seiner Willenserklärung zum Beitritt zur Genossenschaft wegen arglistiger Täuschung sowie die fristlose Kündigung. Zugleich erklärte er, seinen Beitritt nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu widerrufen. Die Beklagte wies diese Erklärungen zurück; er erklärte jedoch in Folge, die Erklärung des Klägers als satzungsgemäß ‚ordentliche’ zu akzeptieren. Zum Stichtag betrug das Kapital der Beklagten ca. 2.500.000,- €. Das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers zum Stichtag betrug knapp 1.600 €.

OLG Dresden, Az.: 8 U 1433/17

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