(ip/pp) Ob feste Laufzeiten eines Vertrages das gesetzliche Kündigungsrecht ausschließen, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg aktuell zu entscheiden. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit der Kündigung eines „Vertrags über die Lieferung von Wirtschaftsgütern“. Der Kläger betrieb ein Unternehmen zur Annahme von Kuh- und/oder Schweinegülle von Landwirten mit dem Ziel, diese ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Beklagte war Landwirt und hatte mit dem Kläger einen Vertrag über die Lieferung von Wirtschaftsdünger geschlossen. Unter § 4 des Vertrages war folgende Regelung getroffen worden: “§ 4Vertragsdauer:

1. Der Vertrag wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen. Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 01.01. xxx und endet am 31.12. xxx.

2. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist.

3. Landwirt und Güllebank sind sich bewusst, das der Vertrag während der Laufzeit gegenüber den zuständigen Behörden allenfalls dann aufgelöst werden kann, wenn der Landwirt ab dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung eine anderweitige anerkannte Entsorgung seines Wirtschaftsdüngers nachgewiesen hat. Der Vertrag sieht eine zu liefernde Jahresmenge von 2.400m³ Kuhgülle vor. Von dieser Menge sind mindestens 75% im Frühjahr eines jeden Kalenderjahres zu liefern (mithin bis zum 21.06. eines jeden Jahres).“

Es war unstrittig, dass der Beklagte die Lieferungen erst nach Fertigstellung der bei Vertragsschluss noch in der Planung befindlichen Stallanlagen aufnehmen sollte. Der Beklagte lieferte in der Folgezeit keine Kuhgülle an den Kläger. Recherchen des Klägers ergaben, dass die Stallanlage des Beklagten erst zu einem sehr späten Zeitpunkt zumindest teilweise fertig gestellt und betrieben worden war.

Der Beklagte kündigte danach den Vertrag fristlos. Der Kläger hielt die Kündigungen für unberechtigt und hatte erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Lieferung der vertragsmäßig ausbedungenen Milchkuhgülle sowie die Feststellung, dass die fristlose Kündigung des Beklagten unbegründet sei, beantragt. Das Landgericht hatte die Klage insgesamt abgewiesen, da der Vertrag als Werksvertrag jederzeit nach § 649 BGB kündbar sei. Gegen dieses Urteil wandte sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.

Das OLG gab der Vorinstanz Recht. Angesichts der jederzeitigen Kündbarkeit käme es auf die Frage, ob der Beklagte zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen wäre, nicht an. Denn ohne Erfolg mache der Kläger geltend, dass durch die Vereinbarung einer festen Laufzeit von 10 Jahren eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ausgeschlossen sei.

„1. Bei einem Vertrag über die Abnahme von Abfällen - hier: Gülle - handelt es sich auch dann um einen Werkvertrag, wenn der Abnehmer die Abfälle wirtschaftlich verwerten will.

2. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte feste Laufzeit schließt das gesetzliche bestehende Kündigungsrecht aus § 649 Satz 1 BGB nur aus, wenn ein entsprechender Parteiwille für den Besteller unmissverständlich zu erkennen ist.“

OLG Oldenburg, Az.: 14 U 61/09