(ip/pp) Über die Grenzen des Mietausfall-Schadens bei einer Wohngebäudeversicherung hatte das Düsseldorfer Oberlandesgericht jetzt zu befinden. Dem klagenden Hausbesitzer standen aufgrund eines Brandes in der Wohnung einer Mieterin noch Ansprüche für Arbeiten im Bad und noch Entschädigungsansprüche aus einer Gebäudepolice zu. Eine Mieterin hatte im betreffenden Fall ihren fünfjährigen Sohn unbeaufsichtigt in der Wohnung zurückgelassen, um am Bankautomaten Geld abzuheben - und war dort aufgehalten worden. Als sie zurückkehrte, hatte es im Kinderzimmer bereits lichterloh gebrannt – der Sohn hatte mittels der zahlreich in der Wohnung herumliegenden Feuerzeuge seine Spielzeug-Kiste angezündet.

So befand das Gericht, das der Kläger keine Entschädigungsansprüche wegen brandbedingten Mietausfalls besäße: Denn Mietausfall-Schaden sei „nur für den Fall versichert, dass der Mieter infolge des Versicherungsfalls berechtigt war, die Mietzahlung ganz oder teilweise zu verweigern. ... Sofern der die Nutzbarkeit der Mietwohnung beeinträchtigende Schaden vom Mieter selbst schuldhaft verursacht worden ist, bleibt der Mieter zur Mietzahlung weiterhin verpflichtet".

„ Lässt ein Elternteil sein fünf- bis sechsjähriges Kind unbeaufsichtigt in der Wohnung zurück, wo es leicht an zahlreich in der Wohnung herumliegenden Feuerzeuge herankommt, und zündet das Kind hierdurch die Wohnung an, handelt der Elternteil schuldhaft im o.a. Sinne.“

OLG Düsseldorf, Az.: 4 U 13/03