(IP) Über die Rahmenbedingungen einer Mängelklage im Baurecht hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Leitsatz entschieden.

1. Die Klageschrift muss unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag muss den erhobenen Anspruch konkret bezeichnen und dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abstecken, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lassen, und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen.
2. Verlangt der Kläger Mangelbeseitigung, müssen die Mängel so genau bezeichnet sein, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil möglich ist. Die Beschreibung der Mängel muss aus sich heraus verständlich sein und erkennen lassen, was der Besteller vom Unternehmer verlangt. Falls notwendig, ist der Mangel örtlich genau einzugrenzen; auf Skizzen, Lagepläne, Sachverständigengutachten und Fotos kann dabei Bezug genommen werden.
3. Ausreichend ist eine genaue Bezeichnung der Mangelerscheinung; die Mangelursache muss nicht angegeben werden. Dementsprechend kann und darf für die Bestimmtheit einer Leistungsklage, die auf Beseitigung eines Baumangels gerichtet ist, nicht verlangt werden, dass der Besteller die Art und Weise, in der der gerügte Mangel zu beseitigen ist bzw. mit welchen konkreten Maßnahmen die Mängelbeseitigung herbeizuführen ist, benennt.“

Die Parteien stritten um Rechte aus einem Bauvertrag. Dieser nannte als Auftraggeber ein Gesundheitszentrum und als Auftragnehmerin eine GmbH. Gegenstand des Vertrages war die schlüsselfertige Errichtung eines Gesundheitszentrums durch die Auftragnehmerin als Generalunternehmerin. Nach den Angaben der Klägerin übernahm diese in Einzelschritten die gesamten Gesellschaftsanteile der Auftraggeberin.

Die betreffende Klage nannte als Klägerin die "Gesundheitszentrum ... GbR". Als Beklagte war die GmbH angegeben. Nach Hinweisen der Beklagten auf das Fehlen der Parteifähigkeit der Klägerin hatte die Klägerin die Berichtigung dahingehend beantragt, dass Klägerin richtigerweise eine Grundstücksgemeinschaft sei.

Das Landgericht hatte die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Die als Klägerin anzusehende "Gesundheitszentrum F### GbR" habe schon bei Klageerhebung nicht mehr bestanden. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsse zudem zwingend aus jedenfalls zwei Gesellschaftern bestehen. Die Klage sei ferner wegen Unbestimmtheit des Klageantrags unzulässig. Er benenne das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen festgestellt werden solle, nicht so genau, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des Begehrten keinerlei Ungewissheit herrschen könne.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Brandenburg, Az.: 4 U 70/19

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