(ip/pp) Wie diffizil die Nutzung eines gewerblich gemieteten Ladens sein kann zeigt das Oberlandesgericht (OLG) München in einem aktuellen Urteil. Nicht alles ist zulässig, was auch machbar ist – so die Richter in ihrem Urteil.

Im betreffenden Berufungsurteil ging es letztlich um ein amtsgerichtliches Vor-Urteil, in dem einer Ladeninhaberin untersagt wird, vor ihrem Geschäft Tische zum Verzehr von Speisen und Getränken aufzustellen, die im Laden gekauft wurden, ferner dort eine Postfiliale zu betreiben - und den Laden sonntags zu öffnen. Auf deren Beschwerde hin hatte als nächste Instanz das Landgericht die betreffende Entscheidung so abgeändert, dass die Öffnung des Ladens an Sonntagen von 8 -11 Uhr untersagt- und das Verbot von Post und Postbankgeschäften in den Räumen aufgehoben wird.

Das OLG nun urteilte und formulierte wie folgt:

„1. Aus der Bezeichnung eines Teileigentums als Laden kann nicht abgeleitet werden, dass die Öffnungszeiten auf die zulässigen Öffnungszeiten zum Zeitpunkt der Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch beschränkt sind.

2. Ein Aufstellen von Tischen vor dem Geschäft zum Verzehr dort gekaufter Waren ist mit einer Zweckbestimmung als Laden nicht vereinbar.

3. In einem als Laden bezeichneten Raum kann eine Postfiliale betrieben werden.“

OLG München, Az.: 32 Wx 35/08