(ip/pp) Über das Vermögen des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft war das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger wurde zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner war Genosse der Beklagten und nutzte aufgrund eines Dauernutzungsvertrags eine ihrer Wohnungen. Dann kündigte der Kläger die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft und forderte die Beklagte auf, das aktuelle Geschäftsguthaben des Schuldners mitzuteilen. Die Beklagte wies die Kündigung zurück. Der Kläger erhob daraufhin Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Schuldners in der Beklagten durch die Kündigung beendet sei. Die Klage war in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Das Berufungsgericht, hatte ausgeführt: Der Treuhänder sei entsprechend § 66 GenG befugt gewesen, die Mitgliedschaft des Schuldners an der Beklagten zu kündigen. Die Kündigung sei jedoch analog § 109 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung unwirksam. Diese Vorschrift, nach der ein Insolvenzverwalter das Mietverhältnis des Schuldners über seine Wohnung nicht kündigen, sondern nur erklären könne, dass Ansprüche, die nach Ablauf der genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten, sei in entsprechender Anwendung auch für den Fall einschlägig, in dem der Schuldner eine genossenschaftliche Wohnung nutze und bei einer Kündigung seiner Mitgliedschaft in der Genossenschaft ohne weiteres auch die Kündigung des Mietverhältnisses zulässig wäre. Letzteres sei hier der Fall, da die Beklagte eine Warteliste habe, wonach offenbar mehrere Interessenten die Zuteilung einer Genossenschaftswohnung beantragt hätten. Bei einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einem ausgeschiedenen Mitglied würden diese Bewerber statutwidrig benachteiligt. Die Beklagte habe daher bei einem Ausscheiden des Schuldners aus der Genossenschaft ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Der gekündigte Genosse stehe bereits "mit einem Bein auf der Straße". Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers.

Der BGH entschied: „Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar.”

BGH, Az.: IX ZR 58/08