(IP) Hinsichtlich des generalisierten Einzugs von Erschließungskosten hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Oder entschieden.
„Es handelt sich um Kosten, die jeweils den einzelnen erworbenen Flurstücken und damit eindeutig bestimmten Erschließungsanlagen zugeordnet werden können und deshalb nur auf die Eigentümer von Grundstücken umgelegt werden können, die gerade an diesen Erschließungsanlagen liegen. Die Beitragsfähigkeit dieses Betrages ist deshalb bezogen auf die einzelnen Flurstücke, deren Erwerb diese Zahlung diente, separat zu beurteilen“.

Die Beteiligten stritten um die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheides für die erstmalige Herstellung eines Weges. Der Ort war bis zur Gemeindegebietsreform selbstständig gewesen und wurde dann zum Ortsteil der heute von der Beklagten vertretenen Gemeinde. Diese Gemeinde hatte beschlossen, ein aus DDR-Zeiten vorhandenes Industriegelände erheblich zu erweitern und weiterzuentwickeln. Auf dem (schon damals überwiegend mit Betonplatten befestigten) Industriegelände befanden sich mehrere Fabrikhallen und Bürogebäude. Das Gelände war eingezäunt und seine Einfahrt war mit einem Schlagbaum versehen, der aber nicht mehr vorhanden war. Die asphaltierte Stichstraße grenzte im Osten an das ehemalige Bahnhofsgelände.

Im Zuge der Privatisierung wurden die Grundstücke an verschiedene Eigentümer veräußert. Um das auf der Fläche des ehemaligen- geplante neue Industrie- und Gewerbegebiet zu entwickeln, gründete die Gemeinde eine Erschließungsgesellschaft. Nachdem deren Darlehensmittel aufgebraucht waren und die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten gekommen war, verkaufte die Gemeinde alle Geschäftsanteile dieser an private Investoren, die auch deren Verbindlichkeiten übernahmen.

In Folge kam es zu Streit mit diesen und einzelnen Erwerbern hinsichtlich des möglicherweise generalisierten Einzugs von Erschließungskosten. Auf der Grundlage eines nicht bezahlten Beitragsbescheides leitete die Beklagte so die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes eines Klägers ein. Der Kläger ersuchte hingegen um einstweiligen Rechtsschutz und erklärte nunmehr zur Begründung, seine Grundstücke seien zuvor als Bahngelände und darauf als Industrie- und Gewerbegelände mit Wasser- und Stromversorgung und befestigten Straßenanlagen „voll erschlossen“ gewesen. „Es sei ungerecht, dass die Beklagte die Beiträge für die ursprünglich erschlossenen Bereiche des Gewerbegebiets … in der gleichen Höhe berechnet habe, wie die Beiträge für die neu erschlossenen Bereiche.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Frankfurt/Oder, Az.: VG 3 K 1057/13

© immobilienpool.de