(ip/pp) Mit der Beweislastverteilung bei unklarem Pauschalpreis im Bauvertrag hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen jetzt zu befassen. Die Parteien, die einen Bauvertrag geschlossen hatten, stritten um Werklohnansprüche der Klägerin und Gegenansprüche der Beklagten wegen behaupteter verzögerter Leistungserbringung. Auf Grundlage dieses Vertrages hatte die Klägerin im Rahmen einer Pauschalvereinbarung unter Einbeziehung der VOB/B die Aufgabe übernommen, Dachklempner-, Dachabdichtungs- und Balkonbelagsarbeiten für den 2. Bauabschnitt eines Gebäudes auszuführen. Unter anderem stritten die Parteien darum, ob die Klägerin bereits nach dem Leistungsverzeichnis des von der Beklagten beauftragten Architekten die Dacheindeckung für insgesamt gut 785,- Euro m² mit vorbewitterten Zinkblechen schuldete oder ob es sich insoweit um einen Nachtragsauftrag handelt, der von der Beklagten gesondert zu vergüten sei.

Das OLG Bremen fasste hinsichtlich der Problemlage im Urteil wie folgt zusammen:

“1. Bei unklaren Pauschalpreisverträgen trägt grundsätzlich der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass eine streitige Leistung nicht vom Pauschalpreis erfasst ist. Die Beweislast ändert sich aber dann zu Lasten des Auftraggebers, wenn die Leistungsbeschreibung unklar oder unvollständig ist und ein vom Auftraggeber beauftragter Architekt das Leistungsverzeichnis erstellt hat.

2. Eine Zuvielforderung führt dann nicht zur Unwirksamkeit der Mahnung, wenn der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist.”

OLG Bremen, Az.: 3 U 38/08