(ip/pp) Hinsichtlich der Mithaftung bei Darlehensverträgen und deren etwaige Sittenwidrigkeit bei möglichem Fälligwerden hatte das Celler Oberlandesgericht (OLG) jetzt zu entscheiden – und befand, das bei etwaigen Eigeninteressen des Mithaftungsgebers nicht von einer Sittenwidrigkeit ausgegangen werden könnte.

Im Leitsatz klingt das so: „Derjenige, der die Mithaftung für einen Kredit übernimmt, dessen Valuta einem Dritten zugewandt werden soll, kann ein eigenes Interesse an der Darlehensaufnahme haben und daher ein echter Mitschuldner sein. In solchen Fällen kommt eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags wegen einer finanziellen Überforderung des Darlehensnehmers grundsätzlich nicht in Betracht.“

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar bei einer Bank ein Darlehen aufgenommen und dafür eine Lebensversicherung als Sicherheit gestellt. Das Geld leiteten sie an den Sohn eines Ehepartners weiter. Sie wollten ihm helfen - er war zuvor in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dennoch verpflichtete sich der Sohn zur Kreditrückzahlung. Nachdem er aber damit in Verzug geraten war, kündigte die Bank das Darlehen und verwertete die Lebensversicherung. Darauf klagten die Eheleute: Sie waren der Ansicht, keine Mitdarlehensnehmerin gewesen zu sein, sondern lediglich Sicherungsgeber - wegen der familiären Verbundenheit.

Dem widersprachen die Celler Richter: Nach der geltenden Rechtsprechung sei als echter Mitdarlehensnehmer derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches oder auch persönliches Interesse an der Kreditaufnahme habe sowie als gleichberechtigter Partner über die Auszahlung oder Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden dürfe.

OLG Celle, Az.: 3 U 180/07