(ip/pp) Über Vermieterpflichten zur Abwendung des Kündigungsfolgeschadens entschied das Berliner Kammergericht in diesen Tagen. Die Berufung der betreffenden Beklagten richtete sich gegen ein Urteil des Landgerichts. Es ging u.a. um Quadratmeterangaben von Gewerbeeinheiten. Gemäß Mietvertrag der Parteien sollte die bewussten Flächen im Erdgeschoss 178 m² und im 3. Obergeschoss 213,79 m² groß gewesen sein.

Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin die Gewerbeeinheiten fristgemäß gekündigt. Die Klägerin bot die Räume darauf für der Marktlage entsprechende 8,50 €/m² netto zur Weitervermietung an, was 1,50 €/m² mehr war als die Beklagte gemäß Mietvertrag geschuldet hatte. Ihr gelang es, die Mietflächen im 3. Obergeschoss für 1.814,75 € netto monatlich zzgl. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen weiterzuvermieten, wobei der neue Mieter für den Anfangsmonat nur die Vorauszahlungen zu leisten hatte. Die Räume im Erdgeschoss standen weiterhin leer.

Die Beklagte hatte erstinstanzlich behauptet, die im 3. Obergeschoss angemietete Fläche müsse genauso groß sein wie die Fläche im Erdgeschoss. Deshalb seien für das erste Jahr statt 4.544,76 € brutto monatlich nur 4.125,60 € und ab 2007 statt 4.662,30 € brutto monatlich nur 4.236,40 € geschuldet gewesen. Sie habe deshalb seit einem bestimmten Zeitpunkt nur Überzahlungen geleistet, die auf die offenen Forderungen der Klägerin anzurechnen seien. Wegen der Schadensersatzforderungen habe die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie hätte die Räume nicht zu einer höheren Miete anbieten dürfen.

Mehrere Interessenten hätte in der Phase des Leerstandes mit der Hausverwaltung der Klägerin Kontakt aufgenommen, um die Büroräume im Erdgeschoss anzumieten. Die habe ihnen jedoch zum Teil vor Zeugen gesagt, dass die Räume bereits weitervermietet wären. Deshalb sei es nicht zu einer Weitervermietung des Erdgeschosses gekommen. Die Interessenten wären bereit gewesen, die Bürofläche zu den gleichen Konditionen wie die Beklagte anzumieten.

Das Kammergericht entschied:

“Der außerordentlich fristlos kündigende Vermieter verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Minderung des Kündigungsfolgeschadens (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB), wenn er die Räume nicht zur nach dem gekündigten Mietvertrag geschuldeten Miete, sondern zu einer marktgerechten höheren Miete anbietet.

3. Der Vermieter ist auch nicht gehalten, jede beliebige Person als Mieter zu akzeptieren. Der gekündigte Mieter, der dem Vermieter die Verletzung seiner Schadensminderungspflicht vorwirft, weil dieser nicht an einen bestimmten Interessenten vermietet habe, muss deshalb darlegen und beweisen, dass es sich um einen ernstzunehmenden Interessenten handelte, der die Mietzahlung ausreichend sicher gewährleistet hätte.”

KG, Az.: 8 U 183/08